Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachliche Zuständigkeit im selbständigen Beweisverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die streitwertabhängige sachliche Zuständigkeit in einem selbständigen Beweisverfahren, hinsichtlich dessen noch kein Rechtsstreit anhängig ist, richtet sich nach dem Wert bei Antragstellung

2. § 506 ZPO ist bei einer nachträglichen Erhöhung des Wertes im selbständigen Beweisverfahren nicht analog anzuwenden.

3. Wenn der aufgrund des Beweisbeschlusses beauftragte Sachverständige zu einer von den Angaben des Antragstellers abweichenden Kostenschätzung kommt, bleibt es daher bei der sachlichen Zuständigkeit des zuerst tätigen Gerichts.

4. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller eine Ergänzung des Gutachtens im Hinblick auf weitere Mängel des betroffenen Bauvorhabens beantragt, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Antrages waren; auch in diesem Fall ist das Verfahren von dem zunächst angerufenen Gericht abzuschließen.

 

Normenkette

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, §§ 281, 485-486, 506

 

Verfahrensgang

LG Lübeck (Beschluss vom 29.06.2009; Aktenzeichen 9 OH 8/09)

AG Bad Schwartau (Aktenzeichen 2 H 14/06)

 

Tenor

Als sachlich zuständiges Gericht wird das AG Bad Schwartau bestimmt.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin veräußerte an die Antragsteller insgesamt vier Grundstücke in S.. Diese hatte sie nach den mit den Antragstellern geschlossenen Verträgen mit jeweils einem Reihenhaus zu bebauen. Die Antragsteller behaupten, die im Jahre 2005 errichteten Reihenhäuser wiesen Mängel, insbesondere im Bereich der Dächer, auf.

Mit Schriftsatz vom 28.8.2006 haben die Antragsteller zur Mängelfeststellung bei dem AG Bad Schwartau einen Antrag im selbständigen Beweisverfahren gestellt und den Streitwert vorläufig auf 4.800 EUR beziffert (s. 8 der Antragsschrift, Bl. 8 d.A.). Sie haben sich dabei angelehnt an die Feststellungen des vorgerichtlich tätigen Sachverständigen K., der hinsichtlich der von ihm begutachteten Mängel Beseitigungskosten i.H.v. 4.252,56 EUR ermittelt hat (Anlage ASt 3, Bl. 50 d.A.).

Durch Beschluss vom 11.9.2006 hat das AG Bad Schwartau die beantragte Beweiserhebung angeordnet und den Sachverständigen S. bestellt (Bl. 84 ff. d.A.). Auf Antrag der Antragsteller hat das AG den Beweisbeschluss am 7.12.2006 um einen weiteren behaupteten Mangel ergänzt (Wasserfleck in der Mitte einer Wand des Reihenhauses (...), Bl. 119 d.A.). Unter dem 9.5.2007 hat der Sachverständige S. sein Gutachten vorgelegt und Mängelbeseitigungskosten i.H.v. insgesamt 17.100 EUR für erforderlich gehalten (Sonderband I). Das AG hat die Bevollmächtigten der Parteien daraufhin mit Schreiben vom 18.6.2007 darauf hingewiesen, dass der Streitwert auf 17.100 EUR festgesetzt werden solle (Bl. 172 d.A.). Zu einer Streitwertfestsetzung ist es in der Folgezeit zunächst jedoch nicht gekommen.

Mit Schriftsatz vom 12.7.2007 haben die Antragsteller einen Antrag auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens gestellt (Bl. 183 ff.). Sodann ist die Streithelferin dem Verfahren auf Seiten der Antragsgegnerin beigetreten und hat ihrerseits mit Schriftsatz vom 17.10.2007 eine Ergänzung des Gutachtens beantragt (Bl. 194 f. d.A.). Das AG hat durch Beschluss vom 22.10.2007 die beantragte ergänzende Beweiserhebung angeordnet (Bl. 197 f. d.A.).

Mit Schriftsatz vom 25.1.2008 hat die Antragsgegnerin eine ergänzende Beweiserhebung im Hinblick auf mögliche Anteile der Streithelferin beantragt (Bl. 214 f. d.A.). Diesem Antrag hat das AG durch Beschluss vom 14.2.2008 entsprochen (Bl. 217 d.A.).

Auf einen weiteren Ergänzungsantrag der Antragsteller vom 6.3.2008 betreffend eine undichte Stelle am Haus 1a (Bl. 229 f. d.A.) hat das AG durch Beschluss vom 17.3.2008 auch insoweit die ergänzende Beweiserhebung angeordnet (Bl. 251 d.A.).

Am 13.8.2008 hat der Sachverständige S. sein Ergänzungsgutachten vorgelegt (Sonderband II), in dem er voraussichtliche Mängelbeseitigungskosten von nunmehr 25.100 EUR ermittelt hat.

Mit Schriftsatz vom 10.11.2008 hat die Antragsgegnerin die Einholung eines weiteren Ergänzungsgutachtens beantragt (Bl. 281 ff. d.A.). Diesen Schriftsatz hat das AG mit Schreiben vom 27.11.2008 an den Sachverständigen weitergeleitet und um Beantwortung der Fragen gebeten (Bl. 285R d.A.). Dies ist durch ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 8.12.2008 geschehen (Bl. 289 ff. d.A.).

Daraufhin hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10.2.2009 erneut ergänzende Fragen gestellt (Bl. 305 ff. d.A.). Das AG hat zunächst einen weiteren Kostenvorschuss i.H.v. 1.000 EUR von dem Antragstellervertreter angefordert (Bl. 308R d.A.). Auf den Hinweis der Antragsteller, dass sie die ergänzende Beweiserhebung nicht beantragt hätten, hat das AG am 15.4.2009 einen Kostenvorschuss i.H.v. 1.000 EUR von der Antragsgegnerin angefordert (Bl. 320 d.A.).

Sodann ist es auf Seiten der Antragsteller zu einem Wechsel des Verfahrensbevollmächtigten gekommen, so dass die bisherigen Antragstellervertreter am 5.5.2009 um Festsetzung des Gegenstandswertes gebeten haben (Bl. 326 d.A.). Das AG hat den Streitwert durch Bes...

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