Entscheidungsstichwort (Thema)

Verhältnis zwischen § 18 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert kann auch dann nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ein Ausgleich unterbleiben, wenn der andere Ehegatte Anrechte gleicher Art erworben hat und die Voraussetzungen von § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht vorliegen, weil die Differenz der Ausgleichswerte der beiderseitigen Anrechte nicht gering ist. Ein Rangverhältnis zwischen Abs. 1 und Abs. 2 des § 18 VersAusglG in der Weise, dass die Anwendung von § 18 Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen ist, wenn der andere Ehegatte Anwartschaften gleicher Art erworben hat, besteht nicht.

2. Allein der Umstand, dass der Ausgleich eines Anrechts mit geringem Ausgleichswert bei dem Versorgungsträger zu keinem höheren Verwaltungsaufwand führt, da der andere Ehegatte bei demselben Versorgungsträger ebenfalls Versorgungsanwartschaften erworben hat, führt nicht dazu, dass der Ausgleich entgegen dem gesetzlichen Regelfall des § 18 Abs. 2 VersAusglG durchzuführen wäre.

 

Normenkette

VersAusglG § 18 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

AG Schwarzenbek (Beschluss vom 12.04.2011; Aktenzeichen 23 F 403/09)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3) wird Ziff. 2. des Tenors des Beschlusses des AG - Familiengericht - Schwarzenbek vom 12.4.2011 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Alterskasse für den Gartenbau,...-Mitglieds-Nr ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 4,3746 nach Maßgabe des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte bezogen auf den 30.6.2009 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Z., VSNR:..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 6.384,26 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung D. bezogen auf den 30.6.2009 übertragen.

Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der I. i.H.v. 472,35 unterbleibt.

Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der I. i.H.v. 472,31 EUR unterbleibt.

Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Alterskasse für den Gartenbau in Höhe einer Steigerungszahl von 2,5017 unterbleibt.

Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der I. i.H.v. 65 EUR unterbleibt.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin schlossen am 24.7.1998 die Ehe miteinander. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 6.7.2009 zugestellt worden. Der Antragsteller erwarb während der Ehezeit (1.7.1998 bis 30.6.2009) Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Nord i.H.v. 3,2423 Entgeltpunkten, Anwartschaften bei der Alterskasse für den Gartenbau in Höhe einer Steigerungszahl von 8,7492, Anwartschaften bei der Z. i.H.v. 12.918,53 EUR, Anwartschaften bei der I. i.H.v. 472,35 EUR und Anwartschaften bei der I. i.H.v. 472,31 EUR. Der korrespondierende Kapitalwert für den Ausgleichswert bei der Alterskasse für den Gartenbau beläuft sich auf 9.925,53 EUR.

Die Antragsgegnerin erwarb während der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund i.H.v. 7,5693 Entgeltpunkten, Anwartschaften bei der Alterskasse für den Gartenbau in Höhe einer Steigerungszahl von 2,5017 und Anwartschaften bei der I. i.H.v. 65 EUR. Der korrespondierende Kapitalwert für den Ausgleichswert bei der Alterskasse für den Gartenbau beläuft sich auf 1.791,42 EUR.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem AG schlossen die beteiligten Eheleute am 12.4.2011 einen Vergleich, wonach sie wechselseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichteten, soweit Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Nord des Antragstellers und bei der Deutschen Rentenversicherung Bund der Antragsgegnerin betroffen sind und nahmen diesen Verzicht wechselseitig an; sie vereinbarten im Übrigen, dass der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt werden soll.

Die beteiligten Eheleute sind durch Beschluss des AG - Familiengericht - Schwarzenbek vom 12.4.2011 geschieden worden. Ziff. 2. des Tenors des Beschlusses enthält zum Versorgungsausgleich folgende Regelung:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung MitgliedsNr.:... zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 53,63 EUR mtl. nach Maßgabe des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte bezogen auf den 30.6.2009 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Z. Vers. Nr.:... zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 6.384,26 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung D. bezogen auf den 30.6.2009 übertragen.

Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der I. i.H.v. 472,35 EUR unterbleibt.

D...

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