Verfahrensgang
LG Kiel (Aktenzeichen 12 O 281/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des LG Kiel vom 29.8.2001 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist für die Beklagten wegen ihrer Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jedoch kann der Kläger die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 7.000 EUR abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen behaupteter Beratungsfehler bei Anbahnung eines Darlehensvertrages zur Immobilienfinanzierung in Anspruch.
Der Kläger und seine Ehefrau, welche ihrem Ehemann die ihr zustehenden Schadens- und Rückforderungsansprüche abgetreten hat, kauften aufgrund notariellen Vertrages vom 16.10.1993 eine in Köln, Europaring 1, belegene Eigentumswohnung zum Preis von 192.000 DM. Die Finanzierung des Kaufpreises erfolgte über die Beklagte, die dem Kläger und seiner Ehefrau drei grundschuldgesicherte Teildarlehen über insgesamt 200.000 DM zu nominell jeweils 4,7 % Zinsen p.a. – fest bis zum 30.9.1998 – (Anlage K 2, Bl. 46 ff. d.A.) zur Verfügung stellte (ang. Effektivzins p.a.: 7, 42 %, 7, 32 % und 7, 38 %). Die Darlehen sollten zum Teil aus einer eigens hierfür abgeschlossenen sowie einer bereits bestehenden Lebensversicherung getilgt werden. Die gesamte monatliche Belastung für Darlehen und Lebensversicherung betrug 1.113,21 DM. Außerdem hatten der Kläger und seine Ehefrau für die Eigentumswohnung an die Eigentümergemeinschaft ein monatliches Hausgeld von 185,26 DM zu zahlen. Die Vermittlung der Eigentumswohnung und auch der Finanzierung erfolgte über einen Dieter K., der im Namen einer Firmengruppe K. & Partner auftrat und schon in der Vergangenheit der Beklagten Finanzierungen zugeführt hatte.
Streitig ist zwischen den Parteien, welche Zusagen Herr K. in Bezug auf die Werthaltigkeit der Immobilie und in Bezug auf die zu erwartende Steuerersparnis gemacht hatte. Der Kläger und seine Ehefrau verkauften die – laut Ziff. VIII. des notariellen Kaufvertrages bis zum 31.12.1995 der Wohnungsbindung unterliegende – Wohnung im Juni 1999 zu einem Preis von 136.500 DM. Unter Berücksichtigung der bis zum Zeitpunkt des Verkaufs für die Wohnung getätigten Ausgaben, die der Kläger mit 277.598,53 DM beziffert, und der Nettomieteinnahmen, die er mit 24.857,44 DM angibt, sowie des Verkaufserlöses errechnet der Kläger einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 116.241,09 DM.
Der Kläger hat behauptet, dass Herr K. ihm und seiner Ehefrau die Eigentumswohnung als sog. Steuersparobjekt angeboten habe, obwohl sie erkennbar nicht zur Gruppe der Spitzensteuerzahler gehörten, so dass sie als Adressaten einer Steuersparimmobilie nicht geeignet gewesen seien. Auch das Objekt selbst habe sich nicht zum Erwerb als Steuersparimmobilie geeignet, da es sich um einen aus dem Jahre 1973 stammenden und zunächst noch der Wohnungsbindung unterliegenden Altbau gehandelt habe. Zudem habe die Wohnung selbst nach Ende der Wohnungsbindung sich nicht getragen, so dass die von Herrn K. vorgelegte sog. „Musterberechnung” (K 4, Bl. 65/66 ff. d.A.) sich als falsch erwiesen habe. Die falschen Zusicherungen und Täuschungshandlungen des Herrn K. müsse die Beklagte sich zurechnen lassen, da dieser bei Anbahnung des Darlehensvertrag als deren Erfüllungsgehilfe aufgetreten sei. Dies gelte um so mehr, als die Beklagte selbst eine Bewertung des Objekts durchgeführt habe und sie daher habe feststellen müssen, dass der Wert der zu erwerbenden Wohnung nur einen Bruchteil des ausgewiesenen Kaufpreises von 192.000 DM ausmache, wenn richtigerweise nicht das Sachwert-, sondern das Ertragswertverfahren zugrunde gelegt werde. Wegen der wirtschaftlichen Einheit von Kaufvertrag und Darlehensvertrag bestünden im Übrigen auch Ansprüche noch dem VerbrkrG.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 116.241,09 DM zzgl. 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat bestritten, dass Herr K. von ihr als Erfüllungsgehilfe eingesetzt worden sei. Dieser habe ihr lediglich Finanzierungen zugeführt. Der Darlehensvertrag selbst sei unmittelbar zwischen ihr und dem Kläger sowie dessen Ehefrau zustande gekommen. Einen Wissensvorsprung habe sie nicht gehabt, da sie weder etwas über die Wirtschaftlichkeit des konkreten Objekts gewusst habe noch von einer Überteuerung des Kaufpreises. Für die Wertermittlung der Wohnung habe sie allein den Beleihungswert anhand allgemein veröffentlichter Zahlen ermittelt und deshalb keine Bedenken gehabt, das Objekt zu finanzieren. Dabei sei es lediglich auf den Sachwert angekommen und keineswegs auf den Ertragswert. Der Kläger und seine Ehefrau hätten gewusst, dass sie sich auf eine Grundstücksspekulation einließen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei keineswegs über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen und habe auch nicht einen konkreten Wissensvorsp...