Verfahrensgang
LG Kiel (Aktenzeichen 13 O 31/00) |
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 28.2.2002 wird aufrecht erhalten.
Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 4.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines Restdarlehens nebst Zinsen in Anspruch.
Den zugrunde liegenden Darlehensvertrag schlossen die Beklagte und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann aufgrund Kreditantrags vom 28.10.1993 mit der Bank AG. Danach war das vereinbarungsgemäß gewährte Darlehen in monatlichen Raten zurückzuzahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrags wird auf Bl. 10 ff. d.A. Bezug genommen.
Der Ehemann der Beklagten hatte zur Absicherung der Darlehensverbindlichkeiten einen Restschuldversicherungsvertrag mit der A. AG geschlossen. In dem Versicherungsantrag hatte er der Bank das „sofortige und unwiderrufliche” Bezugsrecht aus der Restschuldversicherung eingeräumt. Als der Ehemann der Beklagten am 27.11.1993 verstarb, machte die Bank Ansprüche aus der Restschuldversicherung gegen die A. AG geltend. Die Versicherung verweigerte die Zahlung der Versicherungssumme unter Hinweis auf eine ihrer Meinung nach einschlägige Vertragsklausel, nach der sich der Versicherungsschutz nicht auf Gesundheitsstörungen erstreckte, „die die versicherte Person in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes hatte”. Die Bank erhob trotz erfolgter Belehrung über die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG keine Klage gegen die Versicherung.
Die sodann von der Bank in Anspruch genommene Beklagte erklärte, dass sie wirtschaftlich nicht in der Lage sei, das Darlehen zurückzuzahlen. Daraufhin kündigte die Bank den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 4.10.1995 und forderte die Zahlung von 30.281,52 DM nebst Zinsen bis zum 16.10.1995. Nach ergebnislosem Fristablauf teilte sie der Beklagten mit Schreiben vom 18.10.1995 mit, dass sie die Angelegenheit ihrer Inkasso-Gesellschaft – der Klägerin – übergeben habe. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Bank ihre Ansprüche aus dem Darlehensvertrag bereits am 18.10.1995 an die Klägerin abgetreten hat. Unstreitig ist dagegen, dass die nunmehr unter „S” firmierende ehemalige Bank diese Ansprüche jedenfalls aufgrund Abtretungserklärung vom 10.4.2002 an die Klägerin abgetreten hat.
Die Klägerin hat beim AG Hünfeld zunächst ein Mahnverfahren gegen die Beklagte eingeleitet. Auf ihren Antrag hat das AG Hünfeld am 10.4.1996 einen Mahnbescheid i.H.v. 30.281,52 DM nebst Zinsen erlassen, der der Beklagten am 12.4.1996 zugestellt worden ist. Nach Widerspruch der Beklagten und Einzahlung des weiteren Gerichtskostenvorschusses durch die Klägerin am 25.1.2000 hat das AG Hünfeld die Sache an das LG Kiel abgegeben.
Die Klägerin hat vorgetragen: Die Bank habe die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag mit der Beklagten an sie – die Klägerin – abgetreten, und das hat die Beklagte im ersten Rechtszug auch nicht bestritten. Die Restverbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag beliefen sich auf 30.281,52 DM. Der Bank sei infolge des Verzuges der Beklagten mit der Darlehensrückzahlung außerdem ein Schaden i.H.v. 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vom 17.10.1995 bis zum 31.12.1998 und seit dem 1.1.1999 i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz entstanden.
Die Klägerin hat beantragt die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.281,52 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vom 17.10.1995 bis zum 31.12.1998 und 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.1.1999 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen: Sie hafte nicht für die Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag mit der Bank, weil ihre Mitverpflichtung wegen krasser wirtschaftlicher Überforderung sittenwidrig sei. Die aus abgetretenem Recht vorgehende Klägerin könne sie – die Beklagte – auch deshalb nicht auf Rückzahlung des Darlehens in Anspruch nehmen, weil die Bank den Anspruch aus der Restschuldversicherung pflichtwidrig nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG klageweise geltend gemacht habe, obwohl dieser Anspruch durchsetzbar gewesen sei.
Das LG hat die Klage durch Urt. v. 26.1.2001 abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beklagte könne dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch den Einwand entgegenhalten, dass sie von der Bank so zu stellen sei, als hätte die A. AG die Darlehensverbindlichkeiten aufgrund des Restschuldversicherungsvertrages erfüllt. Die Bank wäre verpflichtet gewesen, die A. AG innerhalb der Ausschlussfrist des § 12 VVG im Wege der Klage aus der Restschuldversicherung in Anspruch zu nehmen. Eine solche Klage hätte Erfolg gehabt. Der Anspruch aus der Restschuldversich...