Entscheidungsstichwort (Thema)
Im Mietpreis für eine Ferienwohnung müssen neben dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung auch die pauschal vom Mieter zu zahlenden Kosten für die Endreinigung enthalten sein
Normenkette
PAngV § 1 Abs. 1 S. 1; UWG § 4 Nr. 11, § 5a Abs. 1, 3 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Flensburg (Urteil vom 01.06.2012) |
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 1.6.2012 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen I des LG Flensburg geändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegner verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer jeweils festzusetzenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei der Vermietung und/oder Vermittlung von Ferienimmobilien unter Angaben von Mietpreisen zu werben, die nicht die Pauschalkosten für eine obligatorische Endreinigung enthalten, wenn dies geschieht wie aus der Anlage Ast1 (Bl. 7 ff. d.A.) ersichtlich.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungsbeklagte.
Gründe
I. Der Verfügungskläger ist als branchenübergreifender Zusammenschluss von Unternehmen und Wirtschaftsorganisationen zum Zwecke der Förderung gewerblicher Interessen, insbesondere der Erhaltung eines funktionierenden Wettbewerbs und der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, tätig.
Der Verfügungsbeklagte ist namentlich genannt im Impressum einer am 23.2.2012 ausgedruckten, unter www ... de veröffentlichten Vermietungsanzeige (Ast 1 - Bl. 7 ff. d.A.), in der auf den Seiten 1 - 3 verschiedene Ferienwohnungen unter Angabe von pro Woche zu zahlenden Preisen zur Vermietung angeboten werden mit dem Hinweis auf Seite 3 unten: "Zusatzkosten zu den Mietpreisen: Die Endreinigung", die dann auf Seite 4 der Anzeige konkret beziffert werden. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Nach erfolgloser Abmahnung des Verfügungsbeklagten (Ast 2 - Bl. 13 d.A.) hat der Verfügungskläger diesen im Wege der einstweiligen Verfügung mit dem Antrag in Anspruch genommen, ihm - dem Verfügungsbeklagten - unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei der Vermietung und/oder Vermittlung von Ferienwohnungen unter Angabe von Preisen zu werben, die nicht sämtliche obligatorischen Kostenpositionen, insbesondere solche für eine obligatorische Endreinigung, umfassen.
Der Verfügungsbeklagte hat zum Einen seine Passivlegitimation in Abrede gestellt mit der Begründung, dass er das seit 1.1.2011 von seiner Ehefrau geführte Gewerbe (Vermietung von Ferienwohnungen) am 31.12.2010 aufgegeben habe. Er hat weiter gemeint, der Inhalt seiner Internetanzeige sei nicht wettbewerbswidrig.
Nachdem das LG zunächst die vom Verfügungskläger beantragte einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 21.3.2012 erlassen hatte, hat es diese auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten mit dem angefochtenen Urteil aufgehoben und den Verfügungsantrag abgewiesen.
Zur Begründung hat das LG ausgeführt, die streitgegenständliche Werbeanzeige stelle keinen Verstoß gegen die Bestimmung des § 1 Abs. 1 PAngV und damit keine unlautere geschäftliche Handlung i.S.d. §§ 4 Nr. 11, 3 Abs. 1, 5a Abs. 2, 3 Abs. 2 UWG dar. Eine Angabe des Endpreises sei schon deshalb nicht möglich, weil ein solcher Endpreis bei Ungewissheit über die Dauer der Mietzeit und die Höhe der Endreinigungskosten (55 EUR/ohne Haustier oder 75 EUR/mit Haustier) nicht bestimmt werden könne. Die einzelnen Preisbestandteile seien in der Anzeige aufgeführt und hinreichend deutlich gemacht.
Dagegen richtet sich die Berufung des Verfügungsklägers, mit der er seinen Unterlassungsantrag weiter verfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen und hält insbesondere weiter daran fest, dass die Gestaltung der Werbung des Verfügungsbeklagten gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV und gegen § 5a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG verstoße, weil in der Anzeige die Mietpreise und die Kosten der Endreinig nicht zusammengerechnet und kein einheitlicher Preis als Endpreis i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV ausgewiesen sei.
Der Verfügungskläger beantragt, unter Abänderung des am 1.6.2012 verkündeten und am 5.6.2012 zugestellten Urteils der Kammer für Handelssachen I des LG Flensburg (6 O 27/12) wird der Beklagte verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer jeweils festzusetzenden Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei der Vermietung und/oder Vermittlung von Ferienimmobilien unter Angabe von Mietpreisen zu werben, die nicht sämtliche obligatorischen Kostenpositionen, insbesondere solche für eine obl...