Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, wann ein anfänglicher Mangel beim Pachtvertrag vorliegt und zum Haftungsausschluss für anfängliche Mängel beim Pachtvertrag.
Normenkette
BGB § 536a Abs. 1 Alt. 1
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 08.01.2021, Az. 14 HKO 111/19, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts Kiel vom 08.01.2021, Az 14 HKO 111/19 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 67.529,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Schadensersatz aufgrund eines Pachtvertrages in Anspruch. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 61.390,11 EUR nebst Zinsen verurteilt sowie festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Differenz der Kosten zwischen der Allgefahrenversicherung der Klägerin bei der X Versicherung und der Allgefahrenversicherung bei der Y Versicherung AG ab dem 01.01.2021 unter Berücksichtigung der vertragsgemäßen Prämiensteigerungen ab dem 01.01.2021 zu erstatten.
Das Landgericht hat die Klageänderung als sachdienlich angesehen und festgestellt, dass die Beklagte gemäß § 536 a Abs. 1 1. Alt. BGB der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet sei. Die Vorschrift sei anwendbar. Der zwischen den Parteien geltende Pachtvertrag vom 18.11.2015 sehe keinen Ausschluss oder Einschränkung einer Haftung für anfängliche Mängel vor. Die in dem Vertrag vereinbarten Regelungen über die Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung des Pachtgegenstandes bezögen sich nur auf nachträgliche Mängel, also auf Mängel, die nach Übergabe des Pachtgegenstandes an die Klägerin entstanden seien.
Denn Instandsetzungen, Instandhaltungen und Erneuerung des Pachtgegenstandes setzten nach ihrem Wortlaut sowie Sinn und Zweck voraus, dass sich der Zustand des Pachtgegenstandes durch Gebrauch infolge üblicher Abnutzung oder Beschädigungen verschlechtere. Davon seien anfängliche Mängel zu unterscheiden, die bereits bei Übergabe vorgelegen hätten.
Durch die Wasserschäden sei die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben worden. Dieser Mangel habe bei Vertragsschluss bereits vorgelegen. Erforderlich sei hierbei lediglich, dass die Gefahrenquelle schon vorhanden gewesen sei oder die Ursache vorgelegen habe, der Mieter also bei Kenntnis vom Vermieter Abhilfe hätte verlangen können. Das sei hier der Fall. Die gebrochenen Rohrverbindungen hätte nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprochen. Dies hätte die Klägerin bei Übergabe des Mietobjektes nicht akzeptieren müssen, sondern hätte auf Herstellung gemäß den anerkannten Regeln der Technik bestehen können.
Aufgrund der Beweisaufnahme sei die Kammer davon überzeugt, dass die Rohrverbindung nach Übergabe an die Klägerin nicht verändert worden sei.
Die Klage sei in Höhe von 61.390,11 EUR vollumfänglich begründet. Der zu leistende Schadensersatz erfasse auch Mangelfolgeschäden und sonstige Begleitschäden. Darunter fielen die wirtschaftlichen Folgen einer erforderlichen Neuversicherung anlässlich der Kündigung wegen aufgetretener Schadensfälle. Dies habe die Klägerin nachvollziehbar belegt, wobei weder ersichtlich noch von der Beklagten dargelegt worden sei, dass eine günstigere Anschlussversicherung hätte abgeschlossen werden können.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Berufung der Beklagten, zu deren Begründung sie unter anderem ausführt:
Die Beklagte habe die Unzulässigkeit der ursprünglich erhobenen Feststellungsklage eingewandt, da ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Sie sei nicht geeignet gewesen, einen späteren Streit bei Auftreten eines Schadensfalles zu vermeiden. Eine solche Klage sei unzulässig. Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2020 habe die Klägerin eine Klageänderung erklärt und nunmehr den später ausgeurteilten Leistungs- und Feststellungsantrag gestellt, mit dem sie Ersatz der Versicherungsmehrkosten für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft begehre.
Die Beklagte meint, die Klageänderung sei nicht sachdienlich. Für den Fall, dass - wider Erwarten - erneut ein Schaden aufgrund eines anfänglichen Baumangels am Hause entstehen würde, wäre hierüber auch durch die Klageänderung kein Rechtsfrieden geschaffen. Eine Klageänderung sei nur dann sachdienlich, wenn sie der Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien diene. Dies sei hier nicht der Fall. Die Sachdienlichkeit entfalle auch deshalb, weil sich das Verfahren hierdurch erheblich verzögert habe. Das Landgericht hätte deshalb die Sachdienlichkeit verneinen müssen.
Zu Unrecht habe das Landgericht der Klage auf Grundlage von ...