Leitsatz (amtlich)
Zur Haftung des Stallbesitzers aus einem Pferdepensionsvertrag.
Orientierungssatz
Haftung nach Gefahrenbereichen und Beweislastumkehr im Rahmen eines Pferdepensionsvertrages.
Normenkette
pVV; BGB § 282
Verfahrensgang
LG Flensburg (Aktenzeichen 3 O 216/96) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am September 1997 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts F wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit durch Beibringung einer selbstschuldnerischen, unbefristeten und unbedingten Bürgschaft einer Deutschen Bank oder Sparkasse zu leisten.
Das Urteil beschwert die Klägerin in Höhe von 65.000,00 DM.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus behaupteter schuldhafter Verletzung von Pflichten eines Pferdepensionsvertrages in Anspruch.
Die Klägerin stellte eine im März 1991 geborene Capitol-Stute Holsteiner Abstammung im August 1995 auf dem Hof des Beklagten unter. Bereits zuvor hatte die Klägerin zwei weitere Pferde beim Beklagten untergebracht und hierüber eine schriftliche vom Beklagten vorformulierte Vereinbarung getroffen, nach deren Regelung sie 360,00 DM monatliches Entgelt für Unterbringung und Fütterung bezüglich jedes Tieres zahlen sollte. Pferdepflege, tierärztliche Versorgung und Sorge für ausreichende Bewegung der Pferde sollten nach diesem Vertrage Sache des Tierhalters bleiben. Reiten und Bewegung der Pferde sollten ausschließlich auf Risiko des Tierhalters erfolgen. Über die Capitol-Stute schlossen die Parteien keine schriftliche Vereinbarung. Zwischen ihnen ist streitig, ob die Vertragsverabredungen gemäß dem genannten schriftlichen Vertrage gleichfalls für die Unterbringung der Capitol-Stute Geltung haben sollten. Jedenfalls war der Beklagte für Stallplatz, Einstreu und Fütterung der Capitol-Stute zuständig. Zur Durchführung der Bewegung und Ausbildung der Stute schloss die Klägerin mit der Zeugin B einen gesonderten Vertrag.
Die Capitol-Stute wurde zunächst in dem neuen Pferdestall mit neu errichteten Boxen auf dem Hof des Beklagten untergebracht. Im November 1995 wurde sie jedoch in einen Behelfsstall mit drei Behelfsboxen eingestellt, weil der Zeuge N für seine eigene Stute, die ein Fohlen geworfen hatte, eine Box im Hauptstall benötigte. Über Zustand und Ausstattung dieser Behelfsbox streiten die Parteien. Am Sonntag, dem November 1995, hatte die Zeugin B frei. Der Zeuge N führte die Capitol-Stute morgens zur Weide und holte sie abends zusammen mit einem anderen Pferd zurück. Er brachte sie in die vorbeschriebene Box. Am Morgen des November 1995 wollte die Zeugin B als erstes Pferd die Stute der Klägerin bewegen, stellte jedoch sofort ein Lahmen fest. Darauf zog die Klägerin den Tierarzt Dr. V hinzu, der das Tier etwa 1 ¼ Stunden später untersuchte, jedoch den Grund für das Lahmen nicht ermitteln konnte. Die Stute wurde am November 1995 in die Tierklinik in T gebracht, dort operiert, musste jedoch am November 1995 eingeschläfert werden, weil die Entzündung nicht mehr erfolgreich behandelt werden konnte.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Stute habe sich einen Nagel in der Notbehelfsbox, in der sie ohne ihre Zustimmung untergebracht worden sei, in der Nacht zwischen dem und dem November 1995 eingetreten. Am Abend des November 1995 habe sie von der Weide kommend nämlich noch nicht gelahmt. Hätte sie sich den Nagel bereits zuvor eingetreten, wäre ein Lahmen an jenem Abend nicht übersehbar gewesen. Selbst wenn sich die Stute die Verletzung jedoch auf dem Freigelände des Beklagten zugezogen hätte, treffe diesen die Haftung, weil sie – die Klägerin – keine Einwilligung zum Freilaufen der Stute mit anderen Pferden erteilt habe. Die Stute sei nämlich ein Weltklassespringpferd mit abnormen Sprunganlagen aus bester Holsteiner Zucht und im Übrigen schon ausgebildet gewesen. Sie habe seinerzeit einen Wert von 125.000,00 DM besessen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 125.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. April 1996 zu zahlen, hilfsweise ihr Vollstreckungsnachlass durch Beibringung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise auch ihm zu gestatten, Sicherheitsleistung durch unbefristete Bürgschaft eines Kreditinstitutes erbringen zu dürfen.
Er hat die Auffassung vertreten, die Stute sei zu den Bedingungen des schriftlichen Vertrages vom März 1995 bei ihm untergestellt worden. Er hat bestritten, dass die Stute sich den Nagel entweder in der Box oder auf seinem Gelände eingetreten habe. Die Stute habe auch nicht die vorgetragenen hervorragenden Anlagen besessen und damit nicht den behaupteten Wert verkörpert. S...