Verfahrensgang
LG Lübeck (Aktenzeichen 11 O 117/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.10.2001 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen II des LG L. wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 4.000 EUR abzuwenden, es sei denn, der Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird auf 20.175,07 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten, der in Bad O. eine Fahrschule betreibt, auf Unterlassung einer Werbemaßnahme in Anspruch.
In der Ausgabe des Anzeigenblattes „Markt” vom 9.5.2001 hat der Beklagte folgende Anzeige geschaltet:
„Seit diesem Jahr arbeitet die Fahrschule Schwarz mit Opel Astra von Autohaus H.
Der gute Ruf vor allem im Service sowie der gute Kontakt zum Kunden veranlassten ihn zu diesem Schritt. Um für die Fahrschüler den Fahranfang noch weiter zu erleichtern, werden die Schüler nicht nur mit der neuesten Generation von Opel Astra-Fahrzeugen geschult, sondern jeder erhält zur bestandenen Prüfung einen Gutschein i.H.v. DM 500,00 für einen Fahrzeugkauf beim Autohaus H.”
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass der ausgelobte Gutschein insbesondere bei den im Wesentlichen zwischen 17 bis 20 Jahre alten Führerscheinbewerbern diese gerade dazu bewegen, die Fahrschule des Beklagten auszuwählen, sie mithin übertrieben anlocken würde.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Fahrschülern, die eine Prüfung bestanden haben, einen Gutschein i.H.v. DM 500,00 für ein Autohaus zu versprechen und/oder diesen Schülern einen solchen Gutschein auszuhändigen, und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 342,40 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes seit dem 20.8.2001 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und behauptet, insgesamt acht verschieden Pkw-Hersteller bzw. Pkw-Autohäuser würden in Bad O. und Umgebung insgesamt 10 verschiedenen Fahrschulen entsprechende Gutscheine zur Verfügung stellen; in L. sei dies ebenfalls gebräuchlich.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze Bezug genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat die Entscheidung darauf gestützt, dass die Auslobung und die spätere Verteilung der Gutscheine nicht die Schranken des § 1 UWG überschreite. Angesichts der Mehrstufigkeit und des Wertes der Vergünstigung zu den zuvor zu tätigenden notwendigen Ausgaben sei zur Überzeugung der Kammer der Lockeffekt der Vergünstigung nicht so stark, dass er geeignet sein könne, das Urteil der aufgeklärten Fahrschüler, die aus Kostengründen primär die „Erfolgsquote” der Fahrschule in den Vordergrund stellten, zu trüben und den Wert des Gutscheines in den Vordergrund zu stellen.
Wegen der weiteren Begründung des angefochtenen Urteils wird auf dieses Bezug genommen.
Der Kläger verfolgt mit der Berufung sein ursprüngliches Klagziel uneingeschränkt weiter. Wegen des Vortrages der Parteien im zweiten Rechtszug wird Bezug genommen auf den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift vom 6.2.2002 nebst Anlagen (Bl. 55 ff. d. A.) und der Berufungserwiderungsschrift vom 30.4.2002 (Bl. 88 ff. d. A.).
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Das LG hat zutreffend einen Verstoß der Werbung des Beklagten gegen § 1 UWG verneint. Das Versprechen des Beklagten, dass jeder Fahrschüler zur bestandenen Prüfung einen Gutschein von 500 DM für den Fahrzeugkauf beim Autohaus H. erhält, verstößt nicht gegen die guten Sitten. Der Senat schließt sich nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen den Entscheidungsgründen des LG an, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Das Gutscheinangebot des Beklagten stellt als besondere Form der Wertreklame zwar ein deutliches Anlocken dar, es ist aber nicht erkennbar, dass die Grundsätze des Leistungswettbewerbs verletzt wären, dass eine Preisverschleierung vorläge, dass eine Irreführung des Verbrauchers erfolgte oder dass Mitbewerber des Beklagten sittenwidrig beeinträchtigt würden.
Das Werbeversprechen des Beklagten wäre wettbewerbswidrig i.S.d. § 1 UWG, wenn es den Tatbestand des „übertriebenen Anlockens” erfüllte. Dies ist nicht der Fall.
Durch die Aufhebung der Zugabeverordnung und des Rabattgesetzes ist das bisherige Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt worden. Während nach früherem Recht Zugaben und Rabatte grundsätzlich verboten und nur in bestimmten, sehr eng gefassten Ausnahmefällen erlaubt waren, sind Zugaben und Rabatte in Deutschland für alle Unternehmen nunmehr grundsätzlich erlaubt und finden ihre Zulässigkeitsgrenze...