Leitsatz (amtlich)
1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, nach der für die Kontoführung bei einem Pfändungsschutzkonto ein monatliches Entgelt von 10,90 EUR verlangt wird (während die Kontoführung beim Girokonto im Übrigen kostenlos ist), unterliegt der Inhaltskontrolle und ist unwirksam.
2. Eine Klausel im Antragsformular für die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto, nach der die anschließende Nutzung der ausgegebenen Karten (ec-/Maestro und Visa-Karte) ausgeschlossen ist, ist ebenfalls unwirksam.
3. Dies gilt ferner für eine Klausel, die bestimmt, dass im Anschluss an die Umwandlung die (weitere) Bereitstellung eines Dispositionskredites nicht mehr möglich ist, ohne dass die Beendigung der Kreditabrede von einer Kündigungserklärung der Bank abhängig sein soll.
4. Eine Bank kann nicht wirksam durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbaren, dass "ein Anspruch auf Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos in ein Girokonto" nicht bestehen soll.
Normenkette
BGB § 307; ZPO § 850k
Verfahrensgang
LG Itzehoe (Urteil vom 28.09.2011; Aktenzeichen 2 O 142/11) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.9.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Itzehoe - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in nachfolgend genannte Verträge mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:
In Vereinbarungen über das Führen eines Pfändungsschutzkontos
1. Pfändungsschutzkonto Kontoführung monatlich 10,90 EUR.
In Vereinbarungen über die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto
2. Nach Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ist die Nutzung der ausgegebenen Karten (ec-/Maestro- und Visa-Karte) nicht mehr möglich.
3. Die (weitere) Bereitstellung eines Dispositionskredits ist nach der Umwandlung nicht mehr möglich.
4. Ein Anspruch auf Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos in ein Girokonto besteht nicht.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.6.2011 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz und im Berufungsverfahren.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung einzelner Bestimmungen in ihren vorformulierten Vertragsbedingungen in Anspruch.
Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 25 Organisationen. Er ist seit dem 16.7.2002 in die ursprünglich bei dem Bundesverwaltungsamt und mittlerweile beim Bundesjustizamt gem. § 4 UKlaG geführte Liste eingetragen.
Die Beklagte betreibt ein Bankgeschäft in X. Sie ist eine sog. Direktbank ohne eigenes Filialnetz. Für den Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern verwendet die Beklagte u.a. ein "Preis- und Leistungsverzeichnis" (Anlage K 1, Bl. 15 ff. d.A.) sowie ein Formular "Antrag auf Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto" für Umwandlungsvereinbarungen mit Verbrauchern (Anlage K 2, Bl. 19 d.A.).
Das "Preis- und Leistungsverzeichnis" enthält unter A. I. zum Stichwort "Pfändungsschutzkonto" folgende Bestimmung (Bl. 15R d.A.):
"Kontoführung monatlich 10,90 EUR".
Als Leistungen sind enthalten der vierteljährliche Rechnungsabschluss, ein monatlicher Finanzreport "per PostBox" sowie Barauszahlungen und Bareinzahlungen bei den Filialen der Y-Bank. Die Führung eines Girokontos ist dagegen nach Ziffer A. I. des Preisverzeichnisses kostenlos. Enthalten sind bei der Führung des kostenlosen Girokontos u.a. die Teilnahme am Online-Banking sowie die "girocard (c. bank ec-/Maestro-Karte)" und die Visa-Karte für Kontoinhaber und Bevollmächtigte.
In dem Antragsformular für die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto heißt es unter der Überschrift "Wesentliche Merkmale des Pfändungsschutzkontos" (Bl. 19 d.A.):
"Nach Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ist die Nutzung der ausgegebenen Karten (ec-/Maestro- und Visa-Karte) nicht mehr möglich.
Die (weitere) Bereitstellung eines Dispositionskredites ist nach der Umwandlung nicht mehr möglich.
Ein Anspruch auf Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos in ein Girokonto besteht nicht."
Wegen der weiteren Einzelheiten der streitgegenständlichen vorformulierten Vertragsbedingungen der Beklagten ...