Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit einer Preisklausel für eine Pfändungsschutzkonto
Normenkette
ZPO § 850k; UKlaG § 4; BGB § 307 Abs. 3 S. 1, §§ 309, 657f
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 15.12.2011; Aktenzeichen 2-10 O 148/11) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.12.2011 abgeändert.
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu drei Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Vereinbarungen mit Verbrauchern über das Führen eines Pfändungsschutzkontos im Sinne des § 850k ZPO einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:
1. (Pfändungsschutzkonto)
Es wird ein monatlicher Grundpreis von 8,99 EUR berechnet.
und/oder
wenn die Vereinbarung auf Grund eines Verlangens des Verbrauchers gemäß § 850k Abs. 7 ZPO zustande kommt:
2. (Pfändungsschutzkonto)
Die Kontoführung erfolgt grundsätzlich auf Guthabenbasis.
3. (Pfändungsschutzkonto)
Die Ausgabe einer ... Bank Card oder einer Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten- und Dokumentenservices sind nicht möglich.
4. (Pfändungsschutzkonto)
Soweit Leistungen des Konto2 nicht in dessen monatlichem Grundpreis enthalten sind, werden die für diese Leistungen gesondert ausgewiesenen Preise auch beim Pfändungsschutzkonto gesondert berechnet.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.5.2011 zu zahlen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird zugelassen.
VI. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 10.200,00 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt und in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist.
Die beklagte Bank verwendet gegenüber ihren (privaten) Kunden (Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die ein Preis- und Leistungsverzeichnis (Stand: 1.1.2011) enthalten (Anlage K 1). Unter Abschnitt A 1 ("Preise für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr mit Privatkunden") weist die Beklagte für von ihr angebotene Girokontenarten ("Kontopakete") mit jeweils unterschiedlichen Leistungsbestandteilen unterschiedliche Monatsgrundpreise aus, nämlich (jeweils ohne Familien- oder Berufseinsteigerbonus)
1. "Konto1" - kostenlos;
2. "Konto2" - 4,99 €
3. "Konto3" - 7,99 €
4. "Konto4" - 9,99 €.
Darunter wird in einer Rubrik "Pfändungsschutzkonto" aufgeführt, dass für dieses ein Grundpreis von 8,99 € berechnet wird. Des Weiteren heißt es in dieser Rubrik u. a.:
"Die Kontoführung erfolgt grundsätzlich auf Guthabenbasis. Die Ausgabe einer ... Bank Card oder einer Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten- und Dokumentenservices sind nicht möglich. Für Monatsauszüge werden 1,80 EUR berechnet. Die weiteren Leistungen entsprechen denen des Konto2 und sind der oben stehenden Übersicht zu entnehmen. Soweit Leistungen des Konto2 nicht in dessen monatlichem Grundpreis enthalten sind, werden für diese Leistungen gesondert ausgewiesene Preise auch beim Pfändungsschutzkonto gesondert berechnet."
Der Kläger wendet sich gegen die Berechnung eines monatlichen Grundpreises von 8,99 € für die Führung eines Pfändungsschutzkontos - im Folgenden: P-Konto - (Antrag I1) "und/oder wenn die Vereinbarung auf Grund eines Verlangens des Verbrauchers gemäß § 850k Abs. 7 ZPO zustande kommt", d. h. im Falle von Bestandskunden, gegen die zusätzlichen Bestimmungen über das Führen des P-Kontos grundsätzlich nur auf Guthabenbasis (Antrag I2), die Nichtausgabe der Karten und die Nichtnutzbarkeit des Karten- und Dokumentenservices (Antrag I3) sowie schließlich gegen die Anbindung des P-Kontos hinsichtlich des Leistungsumfanges und der Leistungsberechnung an das Konto2 (Antrag I4).
Mit Schreiben vom 24.2.2011 (K2) hat der Kläger die Beklagte hinsichtlich der Verwendung der o.g. Klauseln vergeblich abgemahnt und verlangt mit der Klage von der Beklagten, soweit Bankgeschäfte mit privaten Kunden getätigt werden, die Unterlassung der Verwendung dieser Entgeltklauseln.
Die Parteien streiten über die Frage, ob es sich bei den Preisklauseln um der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogene Hauptpreisklauseln oder um kontrollfähige Preisnebenabreden (Nebenpreisklauseln) handelt und darüber, ob die Klauseln im Falle der Kontrollfähigkeit die Verbraucher unangemessen benachteiligen, insbesondere, ob ...