Verfahrensgang
LG Itzehoe (Aktenzeichen 4 O 7/17) |
Tenor
Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Entschädigung aus Anlass einer (Neu-) Errichtung einer 380 kV-Hochspanungsleitung, deren Schutzstreifen teilweise über das Grundstück des Klägers führt und hinsichtlich derer er einer Dienstbarkeit zugestimmt hat.
Der Kläger ist Eigentümer zweier in der Gemarkung Quickborn, Flurstück 30 gelegenen Grundstücke der Flurstücke 33/11 und 33/12, für die jeweils eigenständigen Grundbuchblätter bestehen. Die Grundstücke sind zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst und nur über eine einheitliche Zuwegung erreichbar. Das Flurstück 33/11 (Grundbuch Blatt 10046 der Gemeinde Quickborn), welches von der Dienstbarkeit betroffen ist, hat eine Fläche von 4.588 qm, das Flurstück 33/12 (Grundbuch Blatt 1757 der Gemeinde Quickborn) hat eine Fläche von 3.204 qm. Die Grundstücke befinden sich in einem Gewerbegebiet, welches über die Bundesstraße 4 erschlossen ist. Beide sind mit diversen Hallengebäuden, einem Bürogebäude und zwei Wohngebäuden bebaut, von den eines durch den Kläger und seiner Familie und ein anderes von einem gewerblichen Mieter genutzt wird. Beide dürfen gemäß § 8 BauNVO nur als Werkswohnungen genutzt werden. Die übrigen Gebäude auf dem Flurstück 33/12 sind an Gewerbetreibende vermietet. Die beiden Flurstücken dienenden Versorgungseinrichtungen befinden sich ausschließlich auf diesem Flurstück.
Bereits vor der Errichtung der nunmehr streitgegenständlichen Stromtrasse verlief im Bereich Hamburg/Nord-Dollern eine 220 kV-Freileitung, für die jedoch eine Grunddienstbarkeit in den Grundbüchern des Klägers nicht eingetragen war. Aufgrund eines Planfeststellungsbeschlusses des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein - Amt für Planfeststellung Energie - vom 19. März 2013 und daran anschließenden Planfeststellungsänderungsbeschluss vom 29. August 2014 (Anlageband B) wurde ein Ersatzneubau einer 380 kV-Freileitung mit gleichzeitigem Rückbau der an gleicher Stelle bestehende 220 kV-Freileitung genehmigt. Diese verläuft neben dem Flurstück 33/11, welches dadurch in den Schutzbereich der Freileitung fällt. Die faktisch in Anspruch genommene Fläche umfasst katastermäßig 69 qm, wobei sich hinsichtlich des Grenzsteins eine - allerdings nur sehr geringfügige - Abweichung nach oben ergeben könnte.
Aus Anlass dieser Neuerrichtung begehrte die Beklagte von dem Kläger die Zustimmung zu der Errichtung einer Grunddienstbarkeit betreffend das Flurstück 33/11; zugleich traten die Parteien in Verhandlungen hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs des Klägers. Diesbezüglich kam es - nach vorangegangenen Auseinandersetzungen hierüber - am 10. März 2015 zu einer Einigung der Parteien (Einigungsniederschrift Anlage K 10 im Anlageband), mit welcher der Kläger die "ausdrückliche und unwiderrufliche Bewilligung" erteilte "dass der betreffende Grundstücksteil (Hervorhebung durch den Senat) durch die Antragstellerin in Besitz genommen werden darf". Die Lage der Teilfläche (Hervorhebung durch den Senat) im Grundbuch von Quickborn, Blatt 10046, Flurstück 33/11, Flur 30, Gemarkung Quickborn, wurde in einem angefügten Grunderwerbsplan grau unterlegt. Mögliche Entschädigungsansprüche in einem späteren Enteignungsverfahren sollten von der erteilten Gestattung unberührt bleiben. Die Entschädigung sollte bei gütlicher Einigung durch Vertrag, sonst im Enteignungs- oder Entschädigungsverfahren und erforderlichenfalls auf dem Rechtswege festgestellt werden. Zu einer gütlichen Einigung der Parteien - die Beklagte hatte dem Kläger ursprünglich eine Entschädigung in Höhe von 83.000,00 EUR angeboten - kam es nicht. Der Kläger hatte aufgrund eines von ihm eingeholten Verkehrswertgutachtens des Dipl.-Ing. Architekten J. B. vom 14.05.2013 (Anlage K 2 im Anlagenband) einen Verkehrswert des bebauten Grundstücks bezogen auf den Stichtag 01. Mai 2013 von 1.045.000,00 EUR ermitteln lassen.
Im Grundbuch von Quickborn Blatt 10046, Abteilung II, wurde sodann eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Starkstromfreileitungsrecht) für die Beklagte gemäß der Bewilligung des Notars H. in Quickborn, Urkundenrolle 133/2015, am 16. Juni 2015 eingetragen (Anlage K 12 im Anlagenband).
Im nachfolgenden behördlichen Entschädigungsverfahren erstattete sodann der Dipl.-Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten Heinz Lehmann im Auftrag des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten, Enteignungsbehörde, ein Verkehrswertgutachten vom 19. Januar 2016 (Anlage K 14 im Anlagenband). Der Sachverständige kam zu einem Verkehrswert von 1.031.000,00 EUR und ermittelte einen Vermögensnachteil für den Kläger in Höhe von 16.000,00 EUR, wobei er als Bewertungsstichtag den 22. Se...