Hat der Mieter Schönheitsreparaturen durchgeführt, obwohl er hierzu nicht verpflichtet war, hat der Mieter die Renovierungsleistung ohne Rechtsgrund erbracht. Deshalb schuldet der Vermieter Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB.

Maßgeblich ist die übliche Vergütung für die vom Mieter geleistete Arbeit. Nach der Rechtsprechung des BGH ist diese wie folgt zu bemessen:

  • Hat der Mieter einen Handwerksbetrieb beauftragt, kann er grundsätzlich den Rechnungsbetrag ersetzt verlangen, wenn dieser den üblichen Preisen entspricht.
  • Hat der Mieter die Renovierung in Eigenarbeit erledigt oder durch Bekannte erledigen lassen, so kann der Mieter die Materialkosten sowie eine billige Entschädigung für die eingesetzte Arbeitszeit[1] und die an die Helfer gezahlte Vergütung ersetzt verlangen.
  • Hat der Mieter die Renovierung in Eigenarbeit erledigt, gehen zumindest die Amtsgerichte davon aus, dass eine Eigenarbeit, wie z. B. auch die Eigenleistungen des Vermieters, die über die Nebenkosten abgerechnet werden, mit ca. 15 bis 20 EUR pro Stunde angesetzt werden dürfen.
 
Hinweis

Kostenschätzung durch das Gericht

Die entsprechenden Beträge sind vom Gericht nach § 287 ZPO zu schätzen. Dabei kann es eine Rolle spielen, ob der Mieter die Arbeiten "in selbstständiger beruflicher Tätigkeit ausgeführt hat".[2]

Bei Qualitätsmängeln ist dieser Betrag zu mindern. Gleiches gilt, wenn durch die Renovierung auch Schäden beseitigt wurden, die der Mieter zu vertreten hat.[3]

[1] 7,50 EUR bis 10 EUR; Flatow, NZM 2010, S. 641, 645.
[3] AG Hannover, WuM 2010 S. 146.

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