(1) 1Die Absicht zur Aufnahme des Betriebs einer anbieterverantworteten[2] [Bis 19.05.2022: besonderen] Wohn-, Pflege- und Betreuungsform ist der zuständigen Behörde mindestens drei Monate vorher anzuzeigen. 2Die Anzeige muss [Bis 19.05.2022: insbesondere] [3] umfassen

 

1.

die Namen und Anschriften des verantwortlichen Anbieters[4] [Bis 19.05.2022: Trägers] und der beabsichtigten Wohn-, Pflege- und Betreuungsform[5] [Bis 19.05.2022: des Betriebs],

 

2.

den Namen, die berufliche Ausbildung und den beruflichen Werdegang der für den verantwortlichen Anbieter vertretungsberechtigten Person[6] [Bis 19.05.2022: Leitung des Betriebs sowie der Pflegedienstleitung oder der entsprechenden Leitung in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen],

 

3.

die Nutzungsart der Wohn-, Pflege- und Betreuungsform[7] [Bis 19.05.2022: des Betriebs] und der Räume sowie deren Lage, Zahl und Größe und die vorgesehene Belegung der Wohnräume,

 

4.

den Nachweis darüber, dass eine Brandverhütungsschau[8] [Bis 19.05.2022: Beratung hinsichtlich der Belange des vorbeugenden Brandschutzes] im Sinne des § 23 Absatz 1[9] [Bis 19.05.2022: § 23 Abs. 1] des Brandschutzgesetzes (BrSchG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 162)[10] [Bis 19.05.2022: Gesetz vom 25. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 614)], durch die zuständigen Stellen der Kreise und kreisfreien Städte stattgefunden hat (Brandverhütungsschaubericht)[11],

 

5.

die Konzeption einschließlich der vorgesehenen Leistungen und deren personellen Sicherstellung,

 

6.

ein Muster der mit den Bewohnerinnen und Bewohnern abzuschließenden Verträge,

 

7.

[12]eine Erklärung darüber, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Leistungserbringern der Pflege- oder Betreuungs- beziehungsweise und Assistenzleistungen und dem Anbieter des Wohnraums bestehen.

 

(2) 1Die zuständige Behörde kann dem oder der Anzeigenden gegenüber feststellen, inwieweit gemäß den Angaben nach Absatz 1 ein ordnungsgemäßer Betrieb erwartet werden kann. 2[13]Die zuständige Behörde kann weitere Angaben anfordern, soweit sie für die Feststellung erforderlich sind, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb erwartet werden kann. 3Steht die für den verantwortlichen Anbieter vertretungsberechtigte Person[14] [Bis 19.05.2022: Stehen die Leitung, die Pflegedienstleitung oder die entsprechende Leitung in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen] zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Angabe nach Aufnahme des Betriebs unverzüglich nachzuholen.

 

(3) 1Änderungen der Angaben nach Absatz 1 sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen[15] [Bis 19.05.2022: mitzuteilen]. 2Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.[16]

 

(4) 1Wer beabsichtigt, den Betrieb ganz oder teilweise einzustellen oder die Vertragsbedingungen wesentlich zu ändern, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen[17] [Bis 19.05.2022: mitzuteilen]. 2Dabei sind im Falle von Satz 1, 1. Alternative[18] Angaben über die nachgewiesene anderweitige Unterkunft und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner und die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnerinnen und Bewohnern zu machen. 3Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.[19]

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.
[3] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden bis 19.05.2022.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.
[5] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.
[6] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.
[7] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.
[8] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.
[9] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.
[10] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.
[11] Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.
[12] Nr. 7 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.
[13] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.
[14] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.
[15] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.
[16] Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes. Anzuwenden ab 20.05.2022.
[17] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Selbstbestimmun...

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