Mit Erfolg! Der Eigentümer des Wohnungseigentums, dem das Sondernutzungsrecht zugeordnet ist, sei zwar berechtigt, die Gartenfläche im üblichen Rahmen zu gestalten bzw. umzugestalten. Eine übliche Gartenpflege, d. h. eine für den Erhalt der Pflanzen notwendige Bewässerung, der übliche Baumschnitt, das Auslichten von Bäumen, die Erneuerung abgestorbener Pflanzen sowie das Rasenmähen und Heckenschneiden seien ihm erlaubt. Die Grenze der damit verbundenen zulässigen Änderungen des äußeren Erscheinungsbildes sei jedoch überschritten, wenn die Wohnungseigentumsanlage durch Umgestaltungen ein grundsätzlich anderes Gepräge bekomme. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn eine Bepflanzung radikal beseitigt und durch die Neuanlage eine nach Charakter, Erscheinungsbild und Funktion völlig andere Gartenanlage geschaffen werde und diese Umgestaltung auch nicht aus anderen Gründen, z. B. zur Gefahrenabwehr, geboten sei. Denn in diesen Fällen liege keine Gartenpflege, sondern eine bauliche Veränderung vor. Eine bauliche Veränderung sei beispielsweise bei dem dauerhaften, deutlichen Rückschnitt einer Hecke bejaht worden. Ebenso dann, wenn ein Beet angelegt oder neu eingefasst wurde, Gartenzwerge (in einem großen Maß) aufgestellt werden, bei der Errichtung einer Gabionenwand, bei der Umwandlung eines bepflanzten Gartens in einen "Marmorgarten", beim (umfangreichen) Aufstellen von Pflanztrögen oder beim Entfernen und anschließenden Teeren einer Rasenfläche.

Im Fall sei die gesamte Außenanlage – mithin auch die zu betrachtende Gartenfläche – früher einheitlich gestaltet gewesen. In den Gärten habe es im Wesentlichen Rasenflächen gegeben und in Richtung des Nachbargrundstücks sei eine dichte Bepflanzung mit Laubbäumen und Laubsträuchern zu beobachten gewesen. Durch die Maßnahmen des B weiche seine Gartenfläche von diesem Bild ab. B habe die gesamte Rasenfläche entfernt und durch "Kunstrasen" ersetzt. Ferner habe B die zuvor einheitliche Bepflanzung zum Nachbargrundstück vollständig entfernt und durch in Höhe und Art abweichende Thujen ersetzt. Gleiches gelte für die Gestaltung mit Lichtelementen, Kunstgegenständen und Töpfen in einem erheblichen Ausmaß. Diese Maßnahmen stellten jeweils eine bauliche Veränderung dar. Zudem habe B die Geländeoberfläche neu modellieren lassen, was allein für eine bauliche Veränderung ausreiche.

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