Die Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV)[1] dient der Wirtschaftlichkeitsberechnung von Wohnraum. Anwendungsbereiche sind der soziale Wohnungsbau und der steuerbegünstigte freie Wohnungsbau. Allerdings werden die Regelungen der II. BV in der Praxis über die genannten Bereiche hinaus angewandt, so u. a. im Bereich des Wohnungseigentums als Bemessungsgrundlage für die Höhe einer angemessenen Erhaltungsrücklage. In ihrer derzeitigen Fassung geht § 28 Abs. 2 II. BV von Instandhaltungskosten pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr bei zurückliegender Bezugsfertigkeit

  • von weniger als 22 Jahren von höchstens 7,10 EUR,
  • von mindestens 22 Jahren von höchstens 9,00 EUR,
  • von mindestens 32 Jahren von höchstens 11,50 EUR

aus. Ist ein Aufzug vorhanden, erhöhen sich die Sätze um jeweils 1,00 EUR.

 

Aktuelle Beträge beachten!

Diese Ansätze sind allerdings nicht mehr aktuell und deshalb nicht mehr maßgeblich. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass § 28 Abs. 5a II. BV bezüglich der Änderung dieser Ansätze auf § 26 Abs. 4 II. BV verweist. § 26 II. BV regelt die Höhe der Verwaltungskosten und sein Absatz 4 die Anpassung der in § 26 Abs. 2 und Abs. 3 II. BV ausgewiesenen Verwaltungskosten. Diese verändern sich seit dem 1.1.2005 stets am 1.1. eines jeden darauffolgenden 3. Jahres um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der Veränderung vorausgehenden Monat Oktober gegenüber dem Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der letzten Veränderung vorausgehenden Monat Oktober erhöht oder verringert hat.

Das sind die aktuellen Beträge

Die letzte Änderung erfolgte im Oktober 2019, weshalb seit 1.1.2020 folgende Ansätze pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr bei zurückliegender Bezugsfertigkeit

  • von weniger als 22 Jahren höchstens 9,21 EUR,
  • von mindestens 22 Jahren höchstens 11,68 EUR,
  • von mindestens 32 Jahren höchstens 14,92 EUR

maßgeblich sind. Ist ein Aufzug vorhanden, erhöhen sich die Sätze um jeweils 1,30 EUR.

 
Praxis-Beispiel

Baujahr 1990

Bei einer im Jahr 1990 fertig gestellten Wohnanlage ohne Aufzug würde die jährliche Rücklagenhöhe einer 70-qm-Wohnung im Jahr 2022 bei 1.044,40 EUR liegen (Bezugsfertigkeit seit 32 Jahren, 14,92 EUR x 70 qm), monatlich also bei 87,03 EUR. Wäre im Haus ein Aufzug vorhanden, ergäbe sich eine jährliche Rücklagenhöhe von 1.060 EUR für die Wohnung.

Für Garagen oder Stellplätze sieht § 28 Abs. 5 II. BV Instandhaltungskosten in Höhe von 68 EUR je Garage bzw. Stellplatz vor. Insoweit ergibt sich nach Anpassung an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes ein aktueller Wert von 88,23 EUR.

[1] Neugefasst durch Bekanntmachung v. 12.10.1990, BGBl. 1990 I 2178; zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 2 des Gesetzes v. 23.11.2007, BGBl. 2007 I 2614.

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