Die Lärmrichtwerte in § 2 SportanlagenlärmschutzVO orientieren sich an folgendem grundlegenden Konzept:
- Die Richtwerte beziehen sich zunächst auf die Lärmeinwirkungen "Außen", die auf Nachbargrundstücken einer Sportanlage hörbar sind und im Abstand von 0,5 m vor dem geöffneten Fenster von Aufenthaltsräumen (Wohnzimmern, Wohnküchen, Schlafzimmern) gemessen werden. Jeder Nachbar, der innerhalb des durch die Lärmrichtwerte fixierten Radius um die Sportanlage wohnt, hat Anspruch darauf, dass diese Richtwerte eingehalten werden.
- Des Weiteren werden nicht alle Baugebietstypen (etwa reine Wohngebiete, allgemeine Wohngebiete oder Mischgebiete) in der Umgebung einer Sportanlage als gleichermaßen schutzbedürftig eingestuft. Vielmehr wird eine gebietsbezogene Differenzierung vorgenommen. Dafür ist die Festsetzung im Bebauungsplan und bei erheblichen Abweichungen vom Bebauungsplan die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Sportanlage unter Berücksichtigung der baulichen Entwicklung des Gebiets maßgebend (§ 2 Abs. 6 der Verordnung).
- Die Differenzierung der Lärmrichtwerte nach Zeiten trägt dem Umstand Rechnung, dass unterschiedliche Ruhebedürfnisse der Nachbarschaft zu schützen sind. Während der Nachtzeit soll ungestörtes Schlafen ermöglicht werden. Tagsüber können die Geräuschpegel wesentlich höher liegen als nachts. Die gesondert ausgewiesenen Ruhezeiten werden allgemein als Zeiten besonderen Ruhebedürfnisses außerhalb der Nachtzeit angesehen. Deshalb ist auch während dieser Zeiten tagsüber die Einhaltung niedrigerer Lärmrichtwerte generell geboten.
- Bei der Ermittlung und Beurteilung der von einer Sportanlage ausgehenden Geräusche ist diese Anlage mit ihren Nebeneinrichtungen als Ganzes zu sehen, der die Geräusche durch die Sporttreibenden, die Zuschauer sowie der Gaststätten- und Parkplatzbenutzer auf dem Anlagengelände zuzurechnen sind. Verkehrsgeräusche durch den motorisierten Besucherverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen sind nach der SportanlagenlärmschutzVO, Anhang Nr. 1.1d gesondert von den anderen Anlagengeräuschen und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht selten (bis zu höchstens 18 Tagen im Jahr) auftreten und den vorhandenen Pegel der Verkehrsgeräusche um mindestens 3 dB(A) erhöhen.
Lärmrichtwerte "Außen"
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sind in der SportanlagenlärmschutzVO folgende Lärmrichtwerte festgelegt:
Wo? |
Wann? |
Lärmrichtwerte in dB(A) |
In Gewerbegebieten |
tags außerhalb der Ruhezeit |
65 |
tags innerhalb der Ruhezeit am Morgen |
60 |
im Übrigen |
65 |
nachts |
50 |
In urbanen Gebieten |
tags außerhalb der Ruhezeit |
63 |
tags innerhalb der Ruhezeit am Morgen |
58 |
im Übrigen |
63 |
nachts |
45 |
In Kern-, Dorf- und Mischgebieten |
tags außerhalb der Ruhezeit |
60 |
tags innerhalb der Ruhezeit am Morgen |
55 |
im Übrigen |
60 |
nachts |
45 |
In allgemeinen Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten |
tags außerhalb der Ruhezeit |
55 |
tags innerhalb der Ruhezeit am Morgen |
50 |
im Übrigen |
55 |
nachts |
40 |
In reinen Wohngebieten |
tags außerhalb der Ruhezeit |
50 |
tags innerhalb der Ruhezeit am Morgen |
45 |
im Übrigen |
50 |
nachts |
35 |
In Kurgebieten, bei Krankenhäusern und Pflegeanstalten |
tags außerhalb der Ruhezeit |
45 |
tags innerhalb der Ruhezeit am Morgen |
45 |
nachts |
35 |
Diese Lärmrichtwerte beziehen sich auf folgende Zeiten:
|
Werktage (Montag bis Samstag) |
Sonn- und Feiertage |
tagsüber |
6.00–22.00 Uhr |
7.00–22.00 Uhr |
Ruhezeit |
6.00–8.00 und 20.00–22.00 Uhr |
7.00–9.00, 13.00–15.00 und 20.00–22.00 Uhr |
nachts |
0.00–6.00 und 22.00–24.00 Uhr |
0.00–7.00 und 22.00–24.00 Uhr |
Die Ruhezeit von 13.00–15.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen wird nur berücksichtigt, wenn die Nutzungsdauer einer Sportanlage an diesen Tagen in der Zeit von 9.00–20.00 Uhr 4 Stunden oder mehr beträgt (§ 2 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung). |
Lärmrichtwerte "Innen"
Die Lärmrichtwerte für Wohnungen, die baulich, aber nicht betrieblich mit der Sportanlage verbunden sind, sind nach § 2 Abs. 3 der Verordnung gebietsunabhängig. Sie betragen für die Tageszeit 35 dB(A) und für die Nachtzeit 25 dB(A). Diese Regelung stellt den notwendigen Schallschutz in Wohnungen bei der Geräuschübertragung innerhalb von Gebäuden sicher. Sie wird angewendet auf Sportanlagen, die in Wohnkomplexen liegen, wie dies etwa auf Bowling- und Kegelbahnen, Sporthallen oder Räume für Tanzsportvereine zutrifft.
Kurzzeitige Geräuschspitzen
Durch einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Lärmrichtwerte "Außen" am Tag bis zu 30 dB(A) und in der Nacht bis zu 20 dB(A) überschritten werden (§ 2 Abs. 4 der Verordnung). Damit soll den Besonderheiten des Sportlärms (etwa Zuschauerjubel beim Torschuss) Rechnung getragen werden. Bei den Lärmrichtwerten "Innen" sind kurzzeitige Geräuschspitzen bis zu 10 dB(A) zugelassen.
Lärmwahrnehmung
Für das Verständnis der Lärmrichtwerte ist es wichtig zu wissen, dass eine Lärmzunahme um 10dB(A) subjektiv als Verdoppelung des Lärms empfunden wird. Das bedeutet, dass der Lärmrichtwert von tagsüber 60 dB(A) für Dorfgebiete doppelt so laut empfunden wird wie der von tagsüber 50 dB(A) für reine Wohngebiete.
Wohnbebau...