Damit die energetische Maßnahme tatsächlich auch ihre Wirkung erreicht, verlangt der Gesetzgeber, dass die Maßnahme von einem Fachunternehmen (§ 2 Abs. 1 ESanMV; siehe auch Anhang, Kap. 5.1) durchgeführt wird.[1] Dabei muss der Unternehmer nicht selbst Fachunternehmer sein. Es reicht aus, wenn der für ein Gewerk notwendige Meister im Unternehmen angestellt ist.

 
Praxis-Beispiel

Angestellter Meister

Die XY GmbH ist ein Dachdeckerbetrieb. Einer der Arbeitnehmer der GmbH ist Dachdeckermeister.

Die GmbH ist eine eigene Rechtspersönlichkeit, die aber nicht selbst handeln kann. Entsprechend kann die GmbH selbst keinen Meistertitel erwerben. Sie muss den Meister also als Arbeitnehmer anstellen.

Der Fachunternehmer muss dem Steuerpflichtigen die ordnungsgemäße und fachgerechte Durchführung der Maßnahme mit einer sog. Fachunternehmerbescheinigung (siehe Anhang, Muster I und II in Kap. 5.4) bescheinigen.[2] Die Bescheinigung kann auch von Personen ausgestellt werden, die nach § 31 ENEV und/oder § 88 GEG zugelassen sind. Diese Bescheinigung dient als Grundlage für den Erhalt der Steuerermäßigung nach § 35c EStG und wird vom Finanzamt als Nachweis verlangt.

 

Zahlungen an den Fachunternehmer

Im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit und des Steuerbetrugs müssen alle Zahlungen, die an den Fachunternehmer geleistet werden, unbar erfolgen. Erfolgt die Zahlung nicht unbar, wird die Maßnahme nicht gefördert. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige nach einer Barzahlung nachweist, dass der Fachunternehmer das Bargeld in seiner Buchführung verbucht hat. Die Rechnung des Fachunternehmers muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Ist dies nicht der Fall, muss der Steuerpflichtige diese auf eigene Kosten übersetzen lassen. Die Übersetzungskosten werden nicht gefördert. Die Zahlung selbst muss aber nicht vom Konto des Steuerpflichtigen getätigt worden sein.[3]

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