Wird durch einen Energielieferanten im Rahmen eines Vertrags die Versorgung einer Liegenschaft mit der benötigten Energie (Kälte, Wärme, Strom, Druckluft oder andere Formen von Energie) übernommen, liegt ein sog. Energie-Contracting vor. Die Aufwendungen aus dem Energie-Contracting (z. B. Wärmeliefer-Contracting) sind nicht förderfähig, denn der Contracting-Nehmer wird nicht selbst für die energetische Maßnahme tätig und auch nicht Eigentümer der eingebauten Anlagen. Somit liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des § 35c EStG nicht vor.[1]

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