Bevor die Anspruchsvoraussetzungen des § 7g EStG erläutert werden, wird vorab erklärt, wie sich dieser steuerlich bei einem Einzelunternehmen und einer Kapitalgesellschaft auswirkt.

3.1.1 Steuerliche Auswirkung bei der Bildung

 
Praxis-Beispiel

Steuerbelastung ohne Nutzung eines Investitionsabzugsbetrags

Unternehmer Z betreibt eine GmbH und Unternehmer XY ein Einzelunternehmen. Beide Unternehmen haben einen Gewinn lt. Gewinn- und Verlustrechnung von 300.000 EUR. Im Gewinn der GmbH ist das Geschäftsführergehalt des Z enthalten.

So sieht die Steuerbelastung für die GmbH bzw. das Einzelunternehmen ohne Nutzung eines Investitionsabzugsbetrags aus:

 
Berechnung der Steuerbelastung GmbH des Z Einzelunternehmen des XY
Gewinn ohne Gehalt des Geschäftsführers 300.000,00 EUR 300.000,00 EUR
Gehalt des Geschäftsführers - 80.000,00 EUR  
Gewinn nach Gehalt 220.000,00 EUR  
Körperschaftsteuer 15 % - 33.000,00 EUR
Solidaritätszuschlag 5,5 % von 30.000 EUR - 1.815,00 EUR
     
Gewerbesteuer    
Gewerbeertrag 220.000,00 EUR 300.000,00 EUR
Freibetrag für Personengesellschaften - 24.500,00 EUR
Steuermesszahl 3,5 % 7.700,00 EUR 9.642,50 EUR
Gewerbesteuer (Hebesatz 480 %) - 36.960,00 EUR - 46.284,00 EUR
     
Einkommensteuer    
Einkommensteuer   - 109.972,48 EUR
Solidaritätszuschlag   - 6.048,49 EUR
Abrechenbare Gewerbesteuer   36.641,50 EUR
Effektive Einkommensteuerlast   79.379,47 EUR
Steuerbelastung im Vergleich 71.775,00 EUR 125.663,47 EUR
Verbleiben 148.225,00 EUR 174.336,53 EUR

Bildung eines Investitionsabzugsbetrags

Unternehmer Z und XY bilden im Jahr 2024 einen Investitionsabzugsbetrag von 100.000 EUR. Dieser wirkt sich steuerlich für die beiden Unternehmer wie folgt aus:

 
Berechnung der Steuerbelastung GmbH des Z Einzelunternehmen des XY
Gewinn ohne Gehalt des Geschäftsführers 300.000,00 EUR 300.000,00 EUR
Gehalt des Geschäftsführers - 80.000,00 EUR  
Gewinn nach Gehalt 220.000,00 EUR  
Abzug Investitionsabzugsbetrag § 7g EStG - 100.000,00 EUR - 100.000,00 EUR
Körperschaftsteuer 15 % - 18.000,00 EUR
Solidaritätszuschlag 5,5 % von 30.000 EUR - 990,00 EUR
     
Gewerbesteuer    
Gewerbeertrag 120.000,00 EUR 200.000,00 EUR
Freibetrag für Personengesellschaften - 24.500,00 EUR
Steuermesszahl 3,5 % 4.200,00 EUR 6.142,50 EUR
Gewerbesteuer (Hebesatz 480 %) - 20.160,00 EUR - 29.484,00 EUR
     
Einkommensteuer    
Einkommensteuer   - 75.605,86 EUR
Solidaritätszuschlag   - 4.158,32 EUR
Abrechenbare Gewerbesteuer   23.341,50 EUR
Effektive Einkommensteuerlast   56.422,68 EUR
Steuerbelastung im Vergleich 39.150,00 EUR 85.906,68 EUR
Verbleiben 80.850,00 EUR 114.093,32 EUR

Der Vergleich der beiden Berechnungen führt zu folgendem Ergebnis:

 
  GmbH des Z Einzelunternehmen des XY
Steuerbelastung ohne Investitionsabzugsbetrag 71.775,00 EUR 125.663,47 EUR
Steuerbelastung mit Investitionsabzugsbetrag - 39.150,00 EUR - 85.906,68 EUR
Steuervorteil 32.625,00 EUR 39.756,79 EUR

Nutzt man den Investitionsabzugsbetrag, vermindert sich also die Steuerbelastung für den Unternehmer.

3.1.2 Steuerliche Auswirkung bei der Auflösung

Der gebildete Investitionsabzugsbetrag muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts, für den er gebildet worden ist, wieder aufgelöst werden. Hierzu bestehen 2 Möglichkeiten:

  • Möglichkeit 1

    Der Unternehmer rechnet außerbilanziell den Investitionsabzugsbetrag in voller Höhe gewinnerhöhend wieder dem Gewinn zu (§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG). Das Wirtschaftsgut ist dann in voller Höhe ins Anlagevermögen aufgenommen und die jährliche Abschreibung wird von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen.

     
    Praxis-Beispiel

    Möglichkeit 1:

    Unternehmer A hat für die Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsguts einen Investitionsabzugsbetrag von 40.000 EUR gebildet. Das daraufhin angeschaffte Wirtschaftsgut wurde zu 100.000 EUR netto angeschafft und ermöglicht eine jährliche Abschreibung von 10.000 EUR (10 Jahre).

    Wählt Unternehmer A Möglichkeit 1, muss er die 40.000 EUR aus dem Investitionsabzugsbetrag außerbilanziell gewinnerhöhend wieder zubuchen und versteuern. Das Wirtschaftsgut nimmt er mit 100.000 EUR Anschaffungskosten in sein Anlagevermögen auf und schreibt es jährlich mit 10.000 EUR ab. Im Ergebnis muss Unternehmer A zusätzlich 30.000 EUR als Gewinn versteuern.

  • Möglichkeit 2

    Der Unternehmer rechnet außerbilanziell den Investitionsabzugsbetrag nicht wieder hinzu, sondern mindert die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts im Anlagevermögen (§ 7g Abs. 2 Satz 3 EStG). Die jährliche Abschreibung berechnet sich dann vom geminderten Wert der Anschaffungs- und oder Herstellungskosten.

     
    Praxis-Beispiel

    Möglichkeit 2:

    Wie zuvor, jedoch entschließt sich der Unternehmer, die Anschaffungskosten zu mindern.

    In diesem Fall werden die Anschaffungskosten zwar auch mit 100.000 EUR im Anlagevermögen gebucht, aber durch eine Folgebuchung direkt um 40.000 EUR (den Investitionsabzugsbetrag) gemindert. Von den verbleibenden 60.000 EUR werden dann die jährlichen Abschreibungsraten berechnet. Bei einer Nutzungsdauer von 10 Jahren sind das 6.000 EUR. Bei dieser Möglichkeit beträgt die Gewinnauswirkung nu...

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