Wer § 7g EStG anwenden will, muss seinen Unternehmensgewinn entweder durch einen Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 i. V. m. § 5 EStG) oder anhand einer Einnahmeüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln. Für die Anwendung des § 7g EStG ist es nicht ausreichend, dass der Gewinn durch eine Tonnagebesteuerung (§ 5a EStG) oder nach Durchschnittsätzen (§ 13a EStG) ermittelt wird.[1]

[1] BMF-Schreiben v. 15.6.2022, VI C 6-S 2139-b/21/10001:001, BStBl I, 945, Rz. 12.

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