Ein in das Handelsregister eingetragener Einzelkaufmann kann nach den §§ 123 Abs. 3 i. V. m. 124 Abs. 1 und 152 ff. UmwG einen Teil oder mehrere Teile seines Einzelunternehmens durch eine Ausgliederung im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge auf eine Kapitalgesellschaft übertragen.

Alle anderen Einzelunternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen die Umwandlung im Wege der Einzelrechtsnachfolge vornehmen. Dies erfolgt entweder durch die Sachgründung (§ 20 Abs. 1 UmwStG) oder Sachkapitalerhöhung (§ 20 Abs. 2 UmwStG). Die Sacheinlage besteht in der Einlage des Einzelunternehmens.

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