Erfolgt die Sacheinlage in Form einer Abspaltung, Aufspaltung, Verschmelzung oder Ausgliederung, kann der Einbringungsvorgang auf Antrag der übernehmenden Kapitalgesellschaft bis zu 8 Monate steuerlich zurückwirken (§ 20 Abs. 5 und Abs. 6 UmwStG). Soll also der Bilanzstichtag 31.12. maßgeblich sein, muss die Anmeldung der Umwandlung bis spätestens 31.8. des Folgejahres beim Registergericht vorliegen. Der handelsrechtliche Stichtag ist hier der 1.1. des Folgejahres und der steuerliche Einbringungsstichtag der 31.12.

Maßgeblich ist der Antragseingang, nicht der Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister.

Wird die Einbringung im Wege der Sacheinlage mit einer damit verbundenen Neugründung bzw. Einbringung gegen Kapitalerhöhung vorgenommen, so gilt folgende Rückwirkungsregelung (§ 20 Abs. 6 Satz 3 UmwStG): Die Einbringung darf

  • auf einen beliebigen Tag zurückbezogen werden, der höchstens 8 Monate vor dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrags liegt und
  • höchstens 8 Monate vor dem Zeitpunkt liegt, an dem das eingebrachte Betriebsvermögen auf die übernehmende Gesellschaft übergeht.

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