Die Einbringung eines inländischen Grundstücks in die Kapitalgesellschaft stellt einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang dar (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG). Da kein Kaufpreis gezahlt wird, ist der für erbschafts- und schenkungssteuerliche Zwecke maßgebende Grundbesitzwert anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG). Die Grunderwerbsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Einbringung zivilrechtlich wirksam wird.

Hierzu gibt es aber eine Ausnahme: Erfolgt die Einbringung innerhalb eines Konzerns, ist diese von der Grunderwerbsteuer befreit (§ 6a GrEStG). Diese sog. Konzernregelung ist anzuwenden, wenn die aufnehmende Kapitalgesellschaft ein herrschendes Unternehmen ist oder von ein oder mehreren Unternehmen beherrscht wird.

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