Kein Stimmrecht haben
- Mieter oder Pächter,
- Wohnungsberechtigte nach § 1093 BGB oder Dauerwohnberechtigte nach § 31 WEG
- Nießbraucher[1] – allerdings kann der Wohnungseigentümer verpflichtet sein, bei der Stimmabgabe die Interessen des Nießbrauchers zu berücksichtigen und im Ernstfall nach dessen Weisungen zu handeln.[2]
- Inhaber eines Grundpfandrechts, wie beispielsweise Grundschuld- oder Hypothekengläubiger.
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