Ohne Erfolg! Da eine Berufung nur von Prozessbeteiligten eingelegt werden könne, hänge ihre Zulässigkeit im Fall der Einlegung durch einen Streithelfer davon ab, ob dieser rechtzeitig – spätestens mit Einlegung der Berufung (§ 66 Abs. 2 ZPO) – und wirksam dem Rechtsstreit beigetreten sei. Bei einer Verbindung des Beitritts mit der Einlegung der Berufung müsse der Beitritt den inhaltlichen (formalen) Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ZPO genügen. Ob der Streithelfer an dem Beitritt ein rechtliches Interesse gem. § 66 Abs. 1 ZPO habe, sei demgegenüber für seine Rechtsmittelbefugnis unerheblich.

Das Berufungsgericht müsse bei einer Berufungseinlegung durch einen Streithelfer auch dann prüfen, ob der Beitritt den Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 2 ZPO genüge, wenn der Beitritt bereits erstinstanzlich mit der Einlegung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil verbunden worden sei. Das Berufungsgericht habe deshalb zu Recht geprüft, ob die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ZPO spätestens im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung vorlagen. Dies habe es ohne Rechtsfehler verneint.

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