Ein Grenzfall ist im Anbau eines Außenaufzugs bei einem Jugendstilgebäude zu sehen. Für das "Ob" (irgend-)eines Aufzugs sei im Rahmen des § 20 Abs. 4 WEG (Veränderungssperre) von Bedeutung, ob der Anbau eines/jedes denkbaren Aufzugs nur im Teilbereich "Hinterhaus" ein krasser Eingriff in die äußere Gestalt der maßgeblich vom Vorderhaus geprägten Gesamtanlage wäre, der unweigerlich deren charakteristisches Aussehen insgesamt maßgeblich umgestalten würde.[1]

[1] LG München I, Urteil v. 8.12.2022, 36 S 3944/22, ZMR 2023 S. 400, a. A. als Vorinstanz AG München, Urteil v. 10.2.2022, 1294 C 13970/21, ZMR 2022 S. 510.

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