Die Bestimmung des § 20 Abs. 4 WEG will verhindern, dass dem betroffenen Wohnungseigentümer "Nachteile" zugemutet werden, die bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten "Vorteilen" einem verständigen Wohnungseigentümer nicht abverlangt werden dürfen.
Beim Anbau von (großen/tiefen) Balkonen kann die erhebliche Verschattung einer Wohnung eine unbillige Benachteiligung darstellen.[1]
Andererseits soll die bloße Verbreiterung vorhandener Balkone störungsfrei möglich sein.[2] Es darf jedenfalls nicht zu einem treuwidrigen "Sonderopfer" einzelner Eigentümer kommen.
Die Art und Weise der durch die Vornahme einer Modernisierungsmaßnahme entstehenden Nachteile ist vielfältig:
- Eingriffe in Statik und Substanz des Gebäudes,
- Hervorrufen lästiger Immissionen,
- Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds,
- Beeinträchtigung des Mitgebrauchs am Gemeinschaftseigentum,
- erhöhte Wartungs- und Reparaturanfälligkeit,
- Bevorzugung einzelner Wohnungseigentümer,
- Belastung durch Kostentragung für die Maßnahme.
Insbesondere Maßnahmen zur Einsparung von Wasser und Energie gehen oftmals mit der Installation alternativer Versorgungssysteme einher, die erhebliche Kosten verursachen. Im Bereich des Mietrechts entspricht es inzwischen herrschender Meinung, dass der Mieter mit dem Einwand fehlender Amortisation bzw. fehlender Wirtschaftlichkeit der Modernisierungsmaßnahme regelmäßig kein Gehör findet, da die Einsparung von Energie einer politisch-ökologischen Zielsetzung folgt, die der Allgemeinheit zugute kommen soll und sich daher eine Bewertung rein nach finanziellen Aspekten verbietet.[3]
Die Opfergrenze aber erst bei einer drohenden Veräußerung des Wohnungseigentums zu ziehen, dürfte jedenfalls gegen die von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Eigentumsfreiheit verstoßen.
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