Fraglich war, ob der die Genehmigung einer baulichen Veränderung wünschende Wohnungseigentümer die Zustimmung der nachteilig betroffenen übrigen Wohnungseigentümer außerhalb einer Eigentümerversammlung (formlos) einholen kann[1] oder ob es hierfür eines formellen in einer Eigentümerversammlung gefassten Beschlusses bedarf.[2] Der BGH hat diese Frage nunmehr entschieden: Es besteht Beschlusszwang![3]
Nur formelle Beschlüsse binden auch den jeweiligen Rechtsnachfolger im Eigentum gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 WEG, was zur Rechtssicherheit beiträgt.
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