Fraglich war, ob der die Genehmigung einer baulichen Veränderung wünschende Wohnungseigentümer die Zustimmung der nachteilig betroffenen übrigen Wohnungseigentümer außerhalb einer Eigentümerversammlung (formlos) einholen kann[1] oder ob es hierfür eines formellen in einer Eigentümerversammlung gefassten Beschlusses bedarf.[2] Der BGH hat diese Frage nunmehr entschieden: Es besteht Beschlusszwang![3]

Nur formelle Beschlüsse binden auch den jeweiligen Rechtsnachfolger im Eigentum gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 WEG, was zur Rechtssicherheit beiträgt.

[1] So eine zum alten Recht noch vertretene Auffassung.
[2] So LG Hamburg, Urteil v. 16.1.2013, 318 S 55/12, ZMR 2013 S. 373.

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