Handelt es sich bei der Terrasse um Gemeinschaftseigentum bedürfen alle Maßnahmen, die über die Erhaltung der Terrasse hinausgehen eines Gestattungsbeschlusses nach § 20 Abs. 1 WEG. Insoweit ist bedeutungslos, ob an der Fläche ein Sondernutzungsrecht besteht oder nicht. So bedarf insbesondere die Errichtung eines Wintergartens oder die Errichtung oder Erweiterung einer Terrassenüberdachung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer.[1] Entsprechendes gilt für die Errichtung eines Sonnensegels oder etwa auch für einen 4 Meter hohen Fahnenmast oder ein ca. 7,5 Meter hohes beleuchtetes Kreuz.[2]

Etwas anderes hingegen gilt bei dem Aufstellen von Pflanzkübeln auf der Terrasse und deren Bepflanzung. Auch das Aufstellen eines Gartenzwergs im Bereich einer Terrasse, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, stellt keine bauliche Veränderung dar.[3]

Sind zugunsten von Wohnungseigentümern an den angrenzenden Gartenflächen Sondernutzungsrechte begründet, stellt selbstverständlich das erstmalige Anlegen einer Terrasse eine gestattungspflichtige bauliche Veränderung dar.

Im Übrigen haben die Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 3 WEG einen Anspruch auf Gestattung einer baulichen Veränderung, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind. Ein derartiger Nachteil kann insbesondere mit einer optischen Veränderung verbunden sein. Die Schwelle des § 20 Abs. 4 WEG der grundlegenden Umgestaltung ist hier nicht maßgeblich. Vielmehr genügen bereits nicht unerhebliche optische Veränderungen.

 
Praxis-Beispiel

Montage einer Markise

Will der Eigentümer einer (Dach-)Terrasse eine Markise im Bereich der Terrasse montieren, bedarf er eines entsprechenden Gestattungsbeschlusses. Ein Anspruch auf Beschlussfassung besteht dann, wenn die übrigen Wohnungseigentümer bereits im Vorfeld der Beschlussfassung ihr Einverständnis mit der Montage erklärt hatten.

[2] LG Düsseldorf, Urteil v. 22.6.2022, 25 S 56/21, ZMR 2022 S. 911.
[3] AG München, Urteil v. 28.2.2018, 481 C 793/17, ZMR 2018 S. 458.

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