Der Sinn und Zweck der Textform, eine Erklärung inhaltlich zu dokumentieren und hierüber zu informieren, kann lediglich dann erreicht werden, wenn die rechtliche Bindung und Vollständigkeit der Erklärung, also ihr Abschluss, für den Empfänger ersichtlich ist.[1] Anders als bei der Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB muss bei der Textform der räumliche Abschluss der Erklärung nicht zwingend mit der Unterschrift des Erklärenden kenntlich gemacht werden. Hierfür genügt vielmehr die Nennung des Namens am Textende, eine eingescannte Unterschrift, ein Faksimile, eine Datierung, eine Grußformel oder einfach der Hinweis: "Diese Erklärung ist nicht unterschrieben".[2] Wird die maßgebliche Erklärung als Datei im Anhang einer E-Mail an den Empfänger versendet, so muss die Erklärung in der angehängten Datei diesen Anforderungen genügend erkennbar abgeschlossen sein.[3]

 
Hinweis

Arten der Kenntlichmachung

Zur Kenntlichmachung des Abschlusses einer Erklärung sollte, wenn eine personalisierte Beendigung der Erklärung nicht durch Nennung des Namens oder Unterschrift erfolgt, mit einer Datierung, einer Grußformel oder einem Hinweis, der die Beendigung der Erklärung unmittelbar oder zumindest mittelbar zum Ausdruck bringt, zum Beispiel wie folgt enden:

  • "Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und bedarf keiner Unterschrift"[4]
  • "keine Unterschrift – Computerfax"[5]
  • "Diese Erklärung ist nicht unterschrieben"[6]
  • "Ende"[7]
[1] Vgl. MünchKommBGB/Einsele, 9. Aufl. 2021, § 126b Rnr. 8.
[2] Vgl. BGH, Urteil v. 3.11.2011, IX ZR 47/11, NJOZ 2012, 926, 927.
[3] Vgl. OLG München, Hinweisbeschluss v. 18.9.2014, 15 U 3046/14 Rae, BeckRS 2014, 18401.
[4] S. BGH, Beschluss v. 1.7.2014, VIII ZR 72/14, WuM 2014, 612.
[5] S. BeckOK-BGB/Wendtland, Stand: 1.2.2024, § 126b Rnr. 7.
[6] S. BGH, Urteil v. 3.11.2011, IX ZR 47/11, NJOZ 2012, 926, 927.
[7] S. Staudinger/Hertel, BGB, 2017, § 126b Rnr. 32.

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