Verfahrensgang

AG Weimar (Beschluss vom 18.02.2016; Aktenzeichen 9 F 344/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 05.04.2017; Aktenzeichen XII ZB 259/16)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Weimar vom 18.02.2016 abgeändert:

Der Teil-Versäumnisbeschluss vom 30.06.2015 wird aufgehoben und der Antrag des Antragsgegners vom 06.05.2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Zugewinnausgleichsanspruchs der Antragstellerin nach Ehescheidung. Die Ehe der Beteiligten ist durch das Urteil des AG vom 23.02.2009 geschieden worden. Das seit dem 24.11.2006 beim AG anhängige und seit dem 19.01.2007 rechtshängige Verfahren betreffend den Zugewinnausgleich ist durch das genannte Urteil vom Scheidungsverbundverfahren abgetrennt worden. Die Rechtskraft der Ehescheidung ist am 28.03.2009 eingetreten. Nachdem das Zugewinnausgleichsverfahren zunächst durch einen Stufenantrag seitens der Antragstellerin eingeleitet worden war, hat diese mit Schriftsatz vom 23.12.2008 ihren Antrag beziffert und beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 380.621,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit der Rechtskraft der Ehescheidung zu verurteilen.

Im Laufe des Zugewinnausgleichsverfahren hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 06.05.2015 beantragt, die Antragstellerin zu verpflichten, ihm Auskunft über ihr Vermögen zum Trennungszeitpunkt, dem 17.06.2005, durch Vorlage eines schriftlichen, systematisch gegliederten Bestandsverzeichnisses zu erteilen und dieses zu belegen. Der Antragsgegner stützt seinen Antrag auf die ab dem 01.09.2009 geltende Regelung des § 1379 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Insbesondere habe die Antragstellerin bislang keine Auskünfte betreffend diverser Vermögenswerte aus verschiedenen Lebensversicherungen erteilt. Es bestehe daher der Verdacht einer illegalen Vermögensverschiebung nach dem Zeitpunkt der Trennung. Bestätige sich dieser Verdacht, reduziere sich die Zugewinnausgleichsforderung der Antragstellerin erheblich.

Die Antragstellerin ist dem Auskunftsbegehren des Antragsgegners entgegen getreten. Sie hat insbesondere die Auffassung vertreten, dass ein Auskunftsanspruch des Antragsgegners schon deshalb nicht bestehe, weil diesem kein Zugewinnausgleichsanspruch zustehe. Ein solcher sei bislang nicht geltend gemacht worden und im Übrigen wäre ein eventueller Zugewinnausgleichsanspruch des Antragsgegners auch verjährt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem AG am 30.06.2015 hat die Antragstellerin bezüglich des Verfahrensantrags des Antragsgegners auf Verpflichtung zur Auskunft im genannten Umfang keinen Antrag gestellt. Das AG hat im Termin daraufhin einen Teil-Versäumnisbeschluss verkündet, mit dem die Antragstellerin antragsgemäß zur Erteilung der Auskunft im vom Antragsgegner begehrten Umfang verpflichtet worden ist.

Nachdem die Antragstellerin form- und fristgerecht Einspruch gegen den Teil-Versäumnisbeschluss vom 30.06.2015 eingelegt hat, hat das AG mit Beschluss vom 18.02.2016 den Teil-Versäumnisbeschluss aufrechterhalten. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, dass die Vorschrift des § 1379 Abs. 1 Nr. 1 BGB gemäß Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB vorliegend anwendbar sei. Jene Vorschrift bestimme, dass das neue Zugewinnausgleichsrecht auch für laufende Verfahren mit Ausnahme der Vorschrift des § 1374 Abs. 2 BGB n.F. Anwendung finde. Ein noch vor der Einführung dieser Vorschrift geschlossener Teilvergleich der Beteiligten im Hinblick auf wechselseitige Auskunftserteilungen zum Endvermögen hindere somit die Geltendmachung des weiter gehenden Auskunftsanspruchs des Antragsgegners nicht.

Gegen diesen der Antragstellerin am 22.02.2016 zugestellten Beschluss hat diese am 07.03.2016 beim AG Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 18.03.2016 begründet hat und mit der sie unter Aufhebung des Teil-Versäumnisbeschlusses vom 30.06.2015 die Zurückweisung des Antrags auf Verpflichtung zur Auskunftserteilung begehrt. Die Beschwerde sei zulässig. Insbesondere werde der Mindestbeschwerdewert von mehr als 600,00 EUR erreicht. Die Antragstellerin müsse sich zur Erfüllung der ihr nach dem Beschluss des AG obliegenden Auskunftsverpflichtung eines Steuerberaters bedienen, um den Wert der Apotheke zum Trennungszeitpunkt zu ermitteln. Hierfür falle nach den Schätzungen ihres Steuerberaters ein Aufwand von über 4.000,00 EUR an. Die Antragstellerin moniert, dass sich das AG mit der aus ihrer Sicht entscheidenden Rechtsfrage der Verjährung eventueller Zugewinnausgleichsansprüche des Antragsgegners gar nicht auseinandergesetzt habe.

Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des AG - Familiengericht - Weimar vom 18.02.2016 den Teil-Versäumnisbeschluss vom 30.06.2015 aufzuheben und den Antrag des An...

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