Entscheidungsstichwort (Thema)
Abänderungsverfahren: Passivlegitimation des Leistungsträgers im Abänderungsverfahren bei übergegangenen Unterhaltsansprüchen
Leitsatz (amtlich)
Parteien des Abänderungsverfahrens nach § 323 ZPO können grundsätzlich nur diejenigen sein, zwischen denen die abzuändernde Entscheidung ergangen ist oder auf die sich die Rechtskraft erstreckt. Außer den Parteien des Vorprozesses kommen u.a. deren Rechtsnachfolger, etwa infolge gesetzlichen Forderungsübergangs, in Betracht.
Jedenfalls in den Fällen, in denen der titulierte Unterhaltsanspruch zum Teil auf einen öffentlichen Leistungsträger übergegangen ist, ist die Abänderungsklage für den Zeitraum vor Rechtshängigkeit gleichzeitig gegen den Unterhaltsberechtigten als Titelgläubiger und gegen den öffentlichen Leistungsträger zu erheben.
Für die Zeit ab Rechtshängigkeit ist die Abänderungsklage im Hinblick auf §§ 265 Abs. 2, 325 ZPO grundsätzlich gegen den Unterhaltsberechtigten - also vorliegend gegen die Vergleichspartei - zu richten.
Normenkette
ZPO § 265 Abs. 2, §§ 323, 325; SGB II § 33
Verfahrensgang
AG Pößneck (Beschluss vom 28.09.2007; Aktenzeichen F 31/07) |
Tenor
I. Der Beschluss des AG - FamG - Pößneck vom 28.9.2007 (Az. F 31/07) wird abgeändert.
Dem Kläger wird für die Rechtsverfolgung vor dem AG ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ...,..., bewilligt, soweit er beantragt:
Der Vergleich des AG - FamG - Pößneck vom 15.11.2004 (Az. F 131/04) wird ab dem 1.6.2006 abgeändert:
Der Kläger zahlt an die Beklagte einen monatlichen im voraus bis zum 03. eines jeden Monats fälligen Unterhalt
1. vom 1.6.2006 bis 30.12.2007 i.H.v. 231,89 EUR und
2. ab dem 1.1.2008 i.H.v. 135 EUR.
I. Im Übrigen wird dem Kläger Prozesskostenhilfe verweigert.
II. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes sind im Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht veranlasst.
Gründe
I. Die Beklagte ist die geschiedene Ehefrau des Klägers. Der Kläger hat sich in einem am 15.11.2004 vor dem AG Pößneck (F 131/04) geschlossenen Vergleich verpflichtet, an die Beklagte ab Rechtskraft der Ehescheidung einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 305,89 EUR, zahlbar monatlich im voraus bis zum 3. eines jeden Monats, zu zahlen.
In Ziff. 2 des Vergleiches heißt es zur Grundlage:
"Das bereinigte Nettoeinkommen des Klägers beträgt (bescheinigt für den Zeitraum Juni 2003 bis Mai 2004) nach der Steuerklasse I 18.586,06 EUR. Darin enthalten sind 4.841 EUR Auslöse. Hiervon werden sodann 2/3 abgezogen, so dass 15.358,73 verbleiben. Diese werden wiederum durch 12 (Monate) geteilt, so dass sich ein Betrag i.H.v. 1.279,89 EUR als monatliches Nettoeinkommen ergibt. Der notwendige Selbstbehalt beträgt nach der Thüringer Tabelle derzeit 775 EUR, so dass eine verteilungsfähige Masse von 504,89 EUR verbleibt.
Die Beklagte hat ein Nettoeinkommen von durchschnittlich monatlich 292,33 EUR, wovon Fahrtaufwendungen i.H.v. 45,76 EUR monatlich abzusetzen sind, so dass sich 246,57 EUR als anrechnungsfähiges Einkommen ergeben. Nach Ziff. 23 der Leitlinien der Thüringer Tabelle beträgt der Einsatzbetrag im Mangel 635 für Erwerbstätige; hiervon werden sodann 246,57 EUR anrechnungsfähiges Einkommen der Beklagten abgezogen; es verbleibt ein Regeleinsatzbetrag von 388,43 EUR.
Der Bedarf des minderjährigen Kindes Felix, geboren am 28.5.1999, beträgt 135 % des Regelbetrages, mithin z.Z. 248 EUR monatlich. Daraus ergibt sich ein Gesamtbedarf von 636,43 EUR.
Hieraus errechnet sich ein Prozentsatz von 79,33 EUR, so dass sich beim Kindesunterhalt ein Betrag von 196,94 EUR ergebe und bei der Klägerin von 308,14 EUR. Zugunsten des Kindes werde die Interpolation vorgenommen, so dass der Unterhaltsbetrag beim Kind aufgefüllt werde auf 199 EUR (Tabellenunterhalt), woraus sich ein Zahlbetrag i.H.v. 171 EUR errechne und damit ein Unterhaltsbetrag von 305,89 EUR verbleibe, den der Kläger an die Beklagte zu zahlen habe.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass es sich bei der Tätigkeit der Beklagten um eine überobligatorische Tätigkeit handelt, die von der Betreuungsmöglichkeit und dem Betreuungsbedarf des minderjährigen Kindes F. abhängig ist.
Bei dem nachehelichen Unterhalt gemäß vorstehender Ziff. 1. handelt es sich um einen solchen gem. § 1570 BGB; ab Januar 2005 wird die Beklagte Arbeitslosengeld II erhalten, in welches das Wohngeld integriert sein wird".
Der Kläger hat seit Juni 2006 keinen Ehegattenunterhalt mehr gezahlt. Er zahlt ab 15.3.2007 laufenden Ehegattenunterhalt i.H.v. 134,76 EUR an die Beklagte. Aufgrund der von der Beklagten erwirkten Pfändung des Arbeitseinkommens sind keine Zahlungen an sie erfolgt.
Der Kläger hat vorgetragen, seit Vergleichsabschluss hätten sich seine Verhältnisse wesentlich geändert. Bei Vergleichsabschluss habe sich sein Einkommen auf 1.279,89 EUR belaufen und er sei als Berufskraftfahrer deutschlandweit, teilweise auch international gefahren. Die insoweit bezogene Auslöse sei als Einkommen zu einem Drittel angerechnet worden.
Seit Februar 2006 fahre der Kl...