Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzung, Verdienstausfall für die Terminwahrnehmung durch Behörenbedienstete
Leitsatz (amtlich)
Gehört die Teilnahme an gerichtlichen Verhandlungen aber zu den von der Behördenbediensteten zu erfüllenden Aufgaben, dann ist davon auszugehen, dass dieser Umstand bei der Personalbedarfsplanung berücksichtigt worden ist, so dass durch die Teilnahme der Behördenbediensteten an gerichtlichen Verhandlungsterminen kein Verdienstausfall für die Behörde entsteht.
Normenkette
ZPO § 91; JVEG §§ 20, 22
Verfahrensgang
LG Meiningen (Beschluss vom 01.12.2014; Aktenzeichen 2 O 813/12) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Meiningen vom 1.12.2014 - 2 O 813/12, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Beschwerdewert wird auf 243,20 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien schlossen am 24.6.2014 einen gerichtlichen Vergleich, nach dem von den Kosten des Rechtsstreits die Klägerin 72 % und der Beklagte 28 % zu tragen haben.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 10.7.2014 beantragte der Beklagte u.a. die Berücksichtigung von Fahrtkosten und Verdienstausfall für die Terminswahrnehmung durch eine Behördenbedienstete i.H.v. insgesamt 335 EUR. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1.12.2014 setzte die Kostenbeamtin die Fahrtkosten und den Verdienstausfall für die Behördenbedienstete in vollem Umfang ab. Gegen den dem Beklagten am 15.12.2014 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss legte der Beklagte mit Schriftsatz vom 15.12.2014 sofortige Beschwerde ein. Die Kostenbeamtin half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 18.3.2015 nicht ab und legte die Sache dem OLG Jena zur Entscheidung vor.
II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, und die erforderliche Mindestbeschwer ist überschritten.
In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Die Kostenbeamtin hat die geltend gemachten Fahrtkosten und den geltend gemachten Verdienstausfall für die Terminswahrnehmung durch eine Behördenbedienstete zu Recht abgesetzt. Ein solcher Anspruch des Beklagten nach § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 22 JVEG (Verdienstausfall) bzw. nach § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 20 JVEG (Zeitversäumnisentschädigung) besteht nicht. Die Frage, ob eine Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der Kostenerstattung nach § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO Entschädigung für den Zeitaufwand verlangen kann, der ihr durch die Teilnahme eines Mitarbeiters an einem gerichtlichen Termin entstanden ist, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten (vgl. zum Streitstand: BGH, Beschl. v. 7.5.2014 - XII ZB 630/12 NJW-RR 2014, 1096 Rz. 12 ff. m.w.N.). Die Frage braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden, weil jedenfalls in der vorliegenden Konstellation eine Kostenerstattung ausgeschlossen ist, weil es sich um steuerfinanzierte Vorhaltekosten handelt, die nicht auf den Prozessgegner abgewälzt werden können. Nach der von dem Beklagten für die Behördenbedienstete anlässlich des Verhandlungstermins vor dem LG zu den Akten gereichten Vertretungsbefugnis ergibt sich, dass die Behördenbedienstete als Vertreterin für den Beklagten entsandt wurde. Darüber hinaus ergibt sich aus der anlässlich des Verhandlungstermins vor dem OLG zu den Akten gereichten Vertretungsbefugnis, dass die Behördenbedienstete "bevollmächtigt ist, den Beklagten für den Freistaat Thüringen und die Bundesrepublik Deutschland in allen Rechtsstreitigkeiten des Geschäftsbereiches vor Gericht zu vertreten." Aus diesem zu den Akten gereichten Urkunden folgt, dass es zu dem grundsätzlichen Aufgabenbereich der Behördenbediensteten gehört, an gerichtlichen Verhandlungen für den Beklagten teilzunehmen und diesen zu vetreten. Gehört die Teilnahme an gerichtlichen Verhandlungen aber zu den von der Behördenbediensteten zu erfüllenden Aufgaben, dann ist davon auszugehen, dass dieser Umstand bei der Personalbedarfsplanung berücksichtigt worden ist, so dass durch die Teilnahme der Behördenbediensteten an gerichtlichen Verhandlungsterminen kein Verdienstausfall entsteht (vgl. BGH, Beschl. v. 7.5.2014 - XII ZB 630/12 NJW-RR 2014, 1096 Rz. 19). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, der Mitarbeiter könne in der Zeit seiner Abwesenheit keine anderen Aufgaben erfüllen, wenn die Terminswahrnehmung durch den Mitarbeiter - wie hier - geradezu den ihm übertragenen Aufgaben gehört (vgl. BGH, Beschl. v. 7.5.2014 - XII ZB 630/12 NJW-RR 2014, 1096 Rz. 19).
Nach alledem konnte die sofortige Beschwerde des Beklagten mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge keinen Erfolg haben.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich an dem Interesse des Beklagten an der beantragten Abänderung. Dieses Interesse beläuft sich hier unter Berücksichtigung der von der Klägerin z...