Verfahrensgang
AG Jena (Aktenzeichen 47 F 260/19) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 18.9.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Jena vom 29.8.2019, zugestellt am 4.9.2019, Az. 47 F 260/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Kindesmutter nimmt den Kindesvater gemäß Antrag vom 24.4.2019 auf Rückführung des Kindes T. S., geboren am 1.5.2015, auf der Grundlage des Haager Übereinkommens vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (Haager Kindesentführungsübereinkommen - HKÜ -) in Anspruch. Die Kindesmutter begehrt weiter für die Dauer des gerichtlichen Rückführungsverfahrens den persönlichen Kontakt zu ihrem Kind.
Die Kindeseltern sind nicht miteinander verheiratet und haben die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt. Von 2015 bis Dezember 2017 lebte die Familie gemeinsam in G., wobei die Kindesmutter ab Februar 2017 jeweils etwa zwei bis drei Tage pro Woche bereits in Z. gearbeitet hat. Im Dezember 2017 hat sie ihren Lebensmittelpunkt nach Z. verlegt. Das Kind wurde abwechselnd vom Vater in G. und der Mutter in Z. betreut, von März 2018 bis August 2018 im zweiwöchentlichen Wechsel. Sowohl die Kindesmutter als auch das Kind haben die deutsche und schweizerische Staatsbürgerschaft. Die Kindesmutter ist im September 2018, nachdem im gerichtlichen Verfahren ein familienpsychologisches Gutachten zur Frage des Aufenthalts von T. erstellt worden und im Anschluss am 21.9.2018 ein gerichtlich genehmigter Vergleich über den Aufenthalt des Kindes T. S. vor dem Amtsgericht Gießen (Az. 246 F 1411/17 So) mit den Eltern zustande gekommen war, mit T. von G. nach Z. gezogen. Das Kind lebte seit dem 3.9.2018 bis zum 9.3.2019 bei der Antragstellerin in Z. und hatte regelmäßigen Umgang mit dem Vater. Der Vater wohnt nach wie vor in Deutschland, derzeit in A.. Mit Zirkulationsbeschluss Nr. 1033 vom 19.2.2019 wurde eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäß Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und die Eltern zu begleiteten Übergaben sowie zu einer Beratung angewiesen.
Am 8.3.2019 teilte der Vater der Behörde (Stadt Z.) per E-Mail mit, dass er T. am kommenden Samstag nicht wie geplant der Mutter zurück übergeben werde. Grund dafür seien starke Indizien, dass T. in der Schweiz sexuellem Missbrauch durch den Großvater mütterlicherseits ausgesetzt sei. Er werde einen Eilantrag an das Familiengericht in Arnstadt auf vorläufige Zuteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts stellen.
Mit Antrag vom 14.3.2019 hat der Kindesvater die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für T. auf sich beantragt, welcher mit Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Z. vom 15.3.2019 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde Termin zur Anhörung der Kindeseltern auf den 25.3.2019 bestimmt. Nach erfolgter Anhörung der Kindeseltern wurde durch die Kindes- und Erwachsenenbehörde der Stadt Z. in Bestätigung der Verfügung vom 15.3.2019 durch Beschluss vom 9.4.2019 der Antrag des Antragsgegners auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts abgewiesen. Darüber hinaus wurde der Antragsgegner aufgefordert, das Kind umgehend in die Obhut der Kindesmutter zurückzugeben.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Jena vom 2.5.2019 wurde dem Kind ein Verfahrensbeistand bestellt, mit Verfügung vom 2.5.2019 Termin zur Anhörung der Beteiligten auf den 29.5.2019, 10.00 Uhr, bestimmt und mit Verfügung vom gleichen Tage den Termin auf 13.00 Uhr verlegt. Das Amtsgericht hat weiter mit Verfügung vom 2.5.2019 einen Bericht bei dem für T. zuständigen Jugendamt angefordert. Das Amtsgericht hat weiter am 2.5.2019 das Amtsgericht Arnstadt darauf hingewiesen, dass das dort geführte Verfahren betreffend das minderjährige Kind T. an das Amtsgericht Jena abzugeben ist (§ 151 Nr. 1 - 3 FamFG i.V. § 13 Abs. 3 IntFamRVG).
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 3.5.2019 einen Antrag auf Regelung des Umgangs mit T. gestellt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 6.5.2019 im Wege der einstweiligen Anordnung eine Umgangsregelung getroffen und diese mit weiterem Beschluss vom 10.5.2019 berichtigt. Demnach war die Kindesmutter berechtigt, an jedem Wochenende von Freitag 17 Uhr bis Sonntag Umgang mit dem Kind T. zu pflegen, beginnend ab dem 10. 5.2019.
Das Ermittlungsverfahren gegen den Großvater des Kindes wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Erfurt vom 14.5.2019, Az. 140 Js 8713/19, eingestellt. Gegen die Einstellung des Verfahrens ist Beschwerde eingelegt worden.
Telefonisch teilte die Kindesmutter dem zuständigen Gericht am 9.5.2019 mit, sie habe von dem Kindesvater eine SMS erhalten mit folgendem Wortlaut: "skypen Sonntag, 18 Uhr, bin unterwegs. Den Rest klären Gerichte und Rechtsanwälte". Sie habe deshalb Angst, dass der Kindesvater das Kind ins Ausland verbringe. Das Bundesamt für Justiz hat in einem Telefong...