Tenor
Der Angeklagte wird wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zu einer Freiheitsstrafe von
1 (einem) Jahr
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§ 99 Abs. 1 Nr. 1, § 56 StGB
Gründe
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der Angeklagte wurde am ... in ... geboren. Sein Vater ist ... und seine Mutter verfügt wie er über die deutsche Staatsbürgerschaft. Der Angeklagte hat insgesamt ... Geschwister und Halbgeschwister. Als er fünf Jahre alt war, ließen sich seine Eltern scheiden. Bis zu seinem neunten Lebensjahr wohnte der Angeklagte in der Bundesrepublik Deutschland bei seinem Vater.
Danach lebte er in ..., wo er mit 18 Jahren die Schule mit Abitur abschloss. Hieran knüpfte sich ein zweijähriger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland an. Anschließend nahm der Angeklagte ein Wirtschaftsstudium in ... auf, das er mit einem Bachelor beendete. Nach einem neuerlichen kurzzeitigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, bei dem der Angeklagte für cirka drei Monate einer Arbeit nachging, zog er mit seiner Freundin in die .... Dort ging er mit ihr die Ehe ein, die jedoch vor zwei Jahren in ... geschieden wurde. Das gemeinsame Kind lebt bei der Mutter.
Nach vier Jahren verlegte der Angeklagte seinen Wohnsitz von den ... zurück in die Bundesrepublik Deutschland und eröffnete hier einen Autohandel. Sein Vater wurde sein Geschäftspartner. Seit seiner Untersuchungshaft im vorliegenden Verfahren führt sein Vater die Geschäfte allein. Der Angeklagte hat sich zwischenzeitlich einen eigenen Autohandel in ... aufgebaut. Er verkauft vor allem Autos nach ... und ... Sein monatliches Nettoeinkommen beläuft sich auf cirka 2.000 bis 3.000 Euro.
Seit Bekanntwerden der Tatvorwürfe im vorliegenden Verfahren bestehen familiäre Kontakte nur noch zu seiner Mutter und zu einer Schwester.
Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 23.09.2019 ist der Angeklagte wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1) Am 14.04.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht Bad Kreuznach, Az. 1041 Js 1138/04, wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
2) Am 15.09.2006 verurteilte ihn das Amtsgericht Kaiserslautern, Az. 6470 Js 16336/06, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
3) Am 02.11.2006 verurteilte ihn das Amtsgericht Bad Kreuznach, Az. LS Jug 1041 Js 16653/05, wegen gewerbsmäßigen Betruges in sieben Fällen zu einer Jugendstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung es zu Bewährung aussetzte. Mit Wirkung vom 19.05.2010 erließ es die Jugendstrafe.
4) Am 05.09.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht Stuttgart-Bad Can, Az. 3 Cs 62 Js 75037/12, wegen fahrlässigen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 Euro.
5) Am 20.05.2013 verurteilte ihn das Amtsgericht Koszalin, Polen, Az. Xk1319/12, wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe in Höhe von 4.800,00 Polnischen Zloty.
6) Am 19.07.2013 verurteilte ihn das Amtsgericht Stuttgart-Bad Can, Az. 3 Cs 60 Js 34167/13, wegen fahrlässigen Anordnens oder Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.
7) Am 18.03.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Ludwigsburg, Az. 1 Cs 65 Js 50050/14, wegen fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässigem Gestatten eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 30,00 Euro.
8) Am 19.11.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Langen, Az. 1130 Js 91628/15 32 Cs, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 40,00 Euro und ordnete ein dreimonatiges Fahrverbot an.
9) Am 10.12.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Bitterfeld, Az. 6 Cs 467/15 - 694 Js 21063/15, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 Euro und ordnete eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 21.07.2016 an.
10) Mit Beschluss vom 15.09.2016, Az. 6 Cs 467/15 - 694 Js 21063/15, bildete das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 10.12.2015 (Ziffer 9) und vom 19.11.2015 (Ziffer 8) eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe in Höhe von 85 Tagessätzen zu je 40,00 Euro und hielt die Nebenstrafe und Maßnahme aufrecht.
11) Am 27.09.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Hildesheim, Az. 103 Cs 31 Js 37801/15, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 Euro und ordnete eines Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 03.10.2017 an.
12) Am 19.10.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Hildesheim, Az. 103 Cs 31 Js 32769/16, wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen zu je 30,00 Eur...