Entscheidungsstichwort (Thema)

Versammlungs- und Demonstrationsrecht. Antrag auf Zulassung der Beschwerde

 

Verfahrensgang

VG Weimar (Beschluss vom 06.12.2001; Aktenzeichen 7 E 2193/01)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 08.12.2001; Aktenzeichen 1 BvQ 49/01)

 

Tenor

Die Anträge auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 6. Dezember 2001 – 7 E 2193/01.We – werden abgelehnt.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf insgesamt 8000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Anträge der Antragstellerin sowie des Antragsgegners richten sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 6. Dezember 2001. Darin ist auf das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das seitens des Antragsgegners verfügte Verbot der für den 8. Dezember 2001 in Nordhausen angezeigten Demonstration unter Auflagen wiederhergestellt worden. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sei die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht in einer ein präventives (Total-)Verbot rechtfertigenden Weise unmittelbar gefährdet; den bestehenden Gefahren sei durch Erlass von Auflagen auf milderem Wege zu begegnen. Das Gericht hat insoweit der Antragstellerin untersagt, Herrn … W. als stellvertretenden Versammlungsleiter einzusetzen, Herrn … M. und Herrn … S. (Vorsitzender des NPD-Landesverbandes) als Redner während der Versammlung auftreten zu lassen sowie bei deren Durchführung Fackeln mitzuführen, und ihr darüber hinaus aufgegeben, bis zum 8. Dezember 2001, 9 Uhr, 50 zu bestellende Ordner zu benennen.

Der Antragsgegner greift den im Wesentlichen stattgebenden Beschluss an und begehrt mit seinem Antrag dessen Aufhebung mit dem Ziel der Ablehnung des Antrags der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs; sie verteidigt das unter Sofortvollzug gestellte Versammlungsverbot.

Die Antragstellerin möchte die durch das Gericht verfügten Auflagen betreffend das Redeverbot hinsichtlich der Personen … M. und … S. sowie das Mitführen von Fackeln bei der Versammlung und die Zahl der zu benennenden Ordner beseitigt wissen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag des Antragsgegners auf Zulassung der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 und 5 VwGO, der sich gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das von ihm ausgesprochene Versammlungsverbot für die Demonstration am 8. Dezember 2001 in Nordhausen richtet, hat keinen Erfolg.

Die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen nur dann, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Die ernstlichen Zweifel müssen zudem rechtserheblich sein. Sie müssen also eine Frage betreffen, deren Beantwortung in dem vom Rechtsmittelführer gewünschten Sinne wahrscheinlich zu einem anderen Entscheidungsergebnis führen würde. Die Begründung der Antragsschrift bestimmt insoweit in der Sache den Rahmen der gerichtlichen Überprüfung im Zulassungsverfahren für das Rechtsmittel (st. Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschluss vom 13. April 2001 – 3 ZEO 241/01 – m. w. N.).

Hiervon ausgehend führen die Ausführungen im Zulassungsantrag nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Recht der Antragstellerin auf Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sei nicht schon deshalb verwirkt, weil die Antragstellerin erst ca. 4 Wochen nach Zustellung der angegriffenen Verbotsverfügung Widerspruch erhoben habe (vgl. S. 2, letzter Absatz bis S 3, 1. Absatz des Beschlussabdruckes [BA]), wird durch die Ausführungen im Zulassungsantrag des Antragsgegners nicht erfolgreich in Frage gestellt (vgl. insoweit: BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 – DVBl. 2000, 1458 = NordÖR 2000, 453 = VBlBW 2000, 392 mit Anm. Schmidt).

Weder der von der Antragstellerin gegen die Verbotsverfügung vom 6. November 2001 erhobene Widerspruch noch der Antrag, dessen aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, unterliegen einer prozessualen Verwirkung.

Zwar können auch verfahrensrechtliche Rechte dem Grundsatz von Treu und Glauben unterliegen und deshalb verwirkt werden (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 1990 – 8 B 156.89 – Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 13; Beschluss vom 31. August 1999 – 3 B 57.99 – NVwZ-RR 2000, 259). Hierbei ist in der Rechtsprechung aber geklärt, dass allein das Unterbleiben der Geltendmachung eines Rechts – also der Zeitablauf als solcher und um seiner selbst willen – die Verwirkung nicht herbeiführt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 1990 – a. a. O.). Vielmehr bedarf es zusätzlich „besonderer Umstände”, d...

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