Aus den Vorausführungen ergibt sich, dass kein Anspruch auf Gestattung der Errichtung eines Trampolins besteht. Freilich kann aber Wohnungseigentümern durch Beschluss gestattet werden, ein Trampolin aufzustellen. Lediglich aber ein Beschluss, der das Aufstellen selbst genehmigt dürfte ohne weitere Nutzungskonkretisierung ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, wenn das Trampolin als bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums zu qualifizieren ist. Auch in dem Fall, in dem das Trampolin die Schwelle zur baulichen Veränderung nicht überschreitet, bedarf es einer Nutzungs- bzw. Gebrauchsregelung dann, wenn es sich nicht lediglich um ein Kleingerät handelt, das der nutzende Wohnungseigentümer nach seinem Gebrauch von der Gemeinschaftsfläche entfernt.

2.1 Gestattungsbeschluss

Ist das Trampolin als bauliche Veränderung zu qualifizieren, weil es fest im Boden verankert werden soll, bedarf es nach § 20 Abs. 1 WEG eines entsprechenden Gestattungsbeschlusses. Dieser bedarf lediglich der einfachen Mehrheit nach § 25 Abs. 1 WEG. Allgemein anerkannt ist, dass bauliche Veränderungen auch noch nachträglich durch Beschlussfassung genehmigt werden können.

Von erheblicher Bedeutung ist seit Inkrafttreten des WEMoG, dass die Grenzen baulicher Veränderungen nach § 20 Abs. 4 WEG nur noch die grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage und die unbillige Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer gegenüber anderen Wohnungseigentümern darstellen. Auf eine sonstige Beeinträchtigung bezüglich der Entscheidung über das "Ob" einer baulichen Veränderung kommt es nicht mehr an.

Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage ist mit dem Aufstellen eines Trampolins nicht verbunden. Abzustellen ist insoweit nämlich auf die Gesamtanlage. Eine unbillige Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer gegenüber anderen Wohnungseigentümern dürfte ebenfalls nicht mit der Errichtung eines Trampolins verbunden sein. Zunächst ist von einer unbilligen Benachteiligung dann auszugehen, wenn die Baumaßnahme für den Wohnungseigentümer mit einem erheblichen Nachteil verbunden ist und dieser Nachteil auch nicht durch die mit der baulichen Veränderung verbundenen Vorteile ausgeglichen wird. Mit Blick auf die drohende Teilhaftung des § 9a Abs. 4 WEG dürfte für die Nichtnutzer des Trampolins ein derart erheblicher Nachteil durchaus anzunehmen sein. Hinzukommen muss aber, dass der einzelne Wohnungseigentümer gegenüber anderen Wohnungseigentümern in treuwidriger Weise ungleich behandelt wird. Gerade hieran aber fehlt es, weil die Teilhaftung des § 9a Abs. 4 WEG jedem Wohnungseigentümer droht.

Allerdings steht nicht nur die Entscheidung über das "Ob" der Errichtung eines Trampolins zur Beschlussfassung, auch das "Wie" der Nutzung bzw. Benutzung des Trampolins muss geregelt werden.

2.2 Benutzungsregelung

Auch wenn das Aufstellen eines mobilen Trampolins nicht als bauliche Maßnahme anzusehen ist, bedarf es einer beschlussweisen Benutzungsregelung nach § 19 Abs. 1 Satz 3 WEG, wenn nicht auszuschließen ist, dass lediglich der Wohnungseigentümer das Trampolin nutzen wird, der es temporär aufstellen will. Da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer letztlich verkehrssicherungspflichtig für sämtliche Bereiche des Gemeinschaftseigentums und somit auch für ein Trampolin ist, sollten Nutzung, Verkehrssicherung, Wartung und Erhaltung sowie eine Versicherungspflicht geregelt werden. Insoweit empfiehlt sich die Beschlussfassung über eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einerseits und den trampolinnutzenden Wohnungseigentümern andererseits.

In erster Linie sollten in einer entsprechenden Vereinbarung die Verkehrssicherungspflichten bezüglich des Trampolins den betreibenden Wohnungseigentümern übertragen werden. Wie eingangs erwähnt, wirkt eine entsprechende Vereinbarung zwar lediglich zwischen den betreibenden Wohnungseigentümern und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, allerdings ist die Regressmöglichkeit ausdrücklich geregelt. Des Weiteren sollte auch die Verpflichtung zur Wartung und Erhaltung des Geräts klar geregelt werden. Für den Fall eines etwa eintretenden Schadens und hiermit verbundener Schadensersatzforderungen, sollte für den Fall der Insolvenz einzelner betreibender Wohnungseigentümer durchaus auch eine Verpflichtung zum Nachweis ausreichenden Versicherungsschutzes geregelt werden.

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