Im Hinblick auf die Zielsetzung, eine gesundheitsschädliche Legionellenkonzentration im Trinkwasser von Hausinstallationen zu verhindern, regelt § 31 Abs. 1 TrinkwV die Pflicht zur turnusmäßigen Untersuchung der Legionellenkonzentration im Trinkwasser der Wasserversorgungsanlage, sofern es im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird.
6.1.1 Voraussetzungen
Unter 3 Voraussetzungen ist der Betreiber nach § 31 Abs. 1 TrinkwV verpflichtet, das Trinkwasser durch systematische Untersuchungen auf Legionellen zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen:
- in der Wasserversorgungsanlage befindet sich eine Anlage zur Trinkwassererwärmung,
- in der Wasserversorgungsanlage befinden sich Duschen oder andere Einrichtungen, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt, und
- die Wasserversorgungsanlage befindet sich nicht in einem Ein- oder Zweifamilienhaus.
Anlage zur Trinkwassererwärmung
In der Wasserversorgungsanlage muss sich eine Anlage zur Trinkwassererwärmung befinden mit einem Speicher-Trinkwassererwärmer oder einem zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmer. Diese müssen jeweils einen Inhalt von mehr als 400 Litern oder einen Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Trinkwasserleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle für Trinkwasser haben, wobei der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt wird.
Vernebelung des Trinkwassers
Sind Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, bei denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt, hat ebenfalls eine regelmäßige Untersuchung stattzufinden.
Kleinanlagen und Mehrhausanlagen nicht betroffen
Die Untersuchungspflicht gilt nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV nicht für Ein- und Zweifamilienhäuser. Diese gelten unabhängig vom Inhalt des Wasserkessels und der Rohrleitung als Kleinanlagen.
Die Anzeigepflicht gilt dementsprechend auch nicht für die einzelnen Gebäude einer sogenannten Mehrhausanlage nach WEG, die aus Reihen- oder Doppelhäusern und unter Umständen sogar aus Einfamilienhäusern besteht und bei der jedes Gebäude eine eigene Anlage zur Trinkwassererwärmung besitzt.
6.1.2 Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen
Der Umfang und die Häufigkeit der Untersuchungen bestimmen sich gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 TrinkwV. Besteht in der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Untersuchungspflicht, hat die Verwaltung das Trinkwasser mindestens alle 3 Jahre untersuchen zu lassen.
6.1.3 Zugelassene Untersuchungsstellen
Staatlich lizenzierte Prüflabore
Die nach der Trinkwasserverordnung erforderlichen Untersuchungen einschließlich der Probennahmen dürfen nach § 39 Abs. 1 TrinkwV nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden. Die zugelassenen Untersuchungsstellen werden in einer Liste geführt (§ 40 TrinkwV).