Alexander C. Blankenstein
Ziel des am 25.3.2021 in Kraft getretenen Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz (GEIG) ist es, den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich zu beschleunigen und dabei zugleich die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens zu wahren. Das Gesetz steht im engen Zusammenhang mit dem im Klimaschutzprogramm 2030 verankerten Ziel der Bundesregierung, bis zum Jahr 2030 7 bis 10 Millionen Elektrofahrzeuge zuzulassen. Hintergrund ist, dass im Jahr 2020 der Anteil des Verkehrssektors an den Treibhausgas-Gesamtemissionen in Deutschland bei fast 20 % lag, womit der Verkehrssektor der drittgrößte Verursacher von CO2-Emissionen in Deutschland war. Die Bereitstellung der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge auf Parkplätzen von sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäuden soll die Nutzung von Elektrofahrzeugen fördern und damit einen wichtigen Beitrag in der Verkehrs- und Klimawende leisten.
Nach § 6 GEIG muss jeder, der ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als 5 Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als 5 an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, dafür Sorge tragen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet ist. Bei der Errichtung eines Nichtwohngebäudes, das über mehr als 6 Stellplätze verfügt, sind nach § 7 GEIG mindestens jeder 3. Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität auszustatten und zusätzlich ist mindestens ein Ladepunkt zu errichten.
Werden bestehende Wohngebäude, die über mehr als 10 Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder mehr als 10 an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügen, einer größeren Renovierung unterzogen, so hat der Eigentümer nach § 8 GEIG dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet ist. Eine "größere Renovierung" ist dabei nach § 2 Nr. 5 GEIG eine solche, bei der mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden. Hierbei wiederum handelt es sich um eine Maßnahme an solchen Bauteilen der Gebäudehülle, durch die der Wärmeenergiebedarf des Gebäudes unmittelbar beeinflusst wird. Dies sind vor allem Maßnahmen an der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Außenwand oder Dach), wie etwa eine Erneuerung des Außenputzes der Fassade. Lediglich ein Neuanstrich der Außenwand oder reine Putzreparaturen an schadhaften Bereichen wären demnach keine größere Renovierung.