4. |
Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens; Die Darstellung der Umweltauswirkungen soll den Umweltschutzzielen Rechnung tragen, die nach den Rechtsvorschriften, einschließlich verbindlicher planerischer Vorgaben, maßgebend sind für die Zulassungsentscheidung. Die Darstellung soll sich auf die Art der Umweltauswirkungen nach Buchstabe a erstrecken. Anzugeben sind jeweils die Art, in der Schutzgüter betroffen sind nach Buchstabe b, und die Ursachen der Auswirkungen nach Buchstabe c.
a) |
Art der Umweltauswirkungen Die Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen soll sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen des Vorhaben erstrecken. |
b) |
Art, in der Schutzgüter betroffen sind Bei der Angabe, in welcher Hinsicht die Schutzgüter von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein können, sind in Bezug auf die nachfolgenden Schutzgüter insbesondere folgende Auswirkungen zu berücksichtigen:
Schutzgut (Auswahl) |
mögliche Art der Betroffenheit |
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit |
Auswirkungen sowohl auf einzelne Menschen als auch auf die Bevölkerung |
Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt |
Auswirkungen auf Flora und Fauna |
Fläche |
Flächenverbrauch |
Boden |
Veränderung der organischen Substanz, Bodenerosion, Bodenverdichtung, Bodenversiegelung |
Wasser |
hydromorphologische Veränderungen, Veränderungen von Quantität oder Qualität des Wassers |
Klima |
Veränderungen des Klimas, z. B. durch Treibhausgasemissionen, Veränderung des Kleinklimas am Standort |
kulturelles Erbe |
Auswirkungen auf historisch, architektonisch oder archäologisch bedeutende Stätten und Bauwerke und auf Kulturlandschaften |
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c) |
Mögliche Ursachen der Umweltauswirkungen Bei der Beschreibung der Umstände, die zu erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens führen können, sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
aa) |
die Durchführung baulicher Maßnahmen, einschließlich der Abrissarbeiten, soweit relevant, sowie die physische Anwesenheit der errichteten Anlagen oder Bauwerke, |
bb) |
verwendete Techniken und eingesetzte Stoffe, |
cc) |
die Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, und, soweit möglich, jeweils auch auf die nachhaltige Verfügbarkeit der betroffenen Ressource einzugehen, |
dd) |
Emissionen und Belästigungen sowie Verwertung oder Beseitigung von Abfällen, |
ee) |
Risiken für die menschliche Gesundheit, für Natur und Landschaft sowie für das kulturelle Erbe, zum Beispiel durch schwere Unfälle oder Katastrophen, |
ff) |
das Zusammenwirken mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelassener Vorhaben oder Tätigkeiten; dabei ist auch auf Umweltprobleme einzugehen, die sich daraus ergeben, dass ökologisch empfindliche Gebiete nach Anlage 3 Nummer 2.3 betroffen sind oder die sich aus einer Nutzung natürlicher Ressourcen ergeben, |
gg) |
Auswirkungen des Vorhabens auf das Klima, zum Beispiel durch Ar... |
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