Wohnungseigentümer K erleidet 2009 einen Wasserschaden. Nach einer Ermächtigung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geht er gegen den Versicherer B wegen Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum, am Sondereigentum und wegen eines Mietausfallschadens vor. Das LG gibt der Klage für die Schäden bis zum Jahr 2014 statt. Zwar bestehe kein vertraglicher Leistungsanspruch. Dieser sei unstreitig auf einen Zeitraum von 24 Monaten begrenzt. Jedoch schulde B Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB, § 14 Abs. 1 VVG. Denn B habe seine Leistung insbesondere für den Austausch des Estrichs pflichtwidrig und schuldhaft verweigert. Ein über Januar 2014 hinausgehender Schadensersatz scheitere hingehen am Mitverschulden des K. Nach Abschluss der gerichtlichen Beweissicherung im Oktober 2013 habe K nämlich intensivere Bemühungen für eine Reparatur und deren Finanzierung entfalten müssen. Dagegen wendet sich K.

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