§ 1 Verhältnis zum allgemeinen Verfahrensrecht
(1) 1Auf das Verfahren in Höfesachen sind die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl. I S. 667) anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Höfesachen sind Angelegenheiten, auf die die in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein geltenden höferechtlichen Vorschriften anzuwenden sind.
(2) In den Fällen des § 13 der Höfeordnung ist das für den ursprünglichen Hof zuständige Landwirtschaftsgericht auch dann örtlich zuständig, wenn Ansprüche wegen der Veräußerung oder Verwertung eines Ersatzbetriebes oder von Ersatzgrundstücken geltend gemacht werden.
§ 2 Eintragungsgrundsatz
(1) Eine Besitzung, die nach den höferechtlichen Vorschriften Hof ist oder auf Grund einer Erklärung des Eigentümers Hof werden kann, wird auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts im Grundbuch als Hof eingetragen.
(2) Absatz 1 gilt für die Eintragung einer Besitzung als Ehegattenhof entsprechend.
§ 3 Ersuchensgrundsatz
(1) Das Landwirtschaftsgericht ersucht das Grundbuchamt um Eintragung oder Löschung des die Eigenschaft als Hof oder als Ehegattenhof ausweisenden Vermerks (Hofvermerk)
1. |
von Amts wegen, wenn für die Entstehung eines Hofes oder Ehegattenhofes oder für den Verlust der Eigenschaft als Hof oder als Ehegattenhof nach den höferechtlichen Vorschriften eine Erklärung des Eigentümers nicht vorausgesetzt ist; |
2. |
auf Grund der Erklärung des Eigentümers, wenn die Eintragung oder Löschung des Hofvermerks nach den höferechtlichen Vorschriften von einer Erklärung des Eigentümers abhängt. |
(2) Ersucht das Landwirtschaftsgericht um die Löschung eines die Eigenschaft als Ehegattenhof ausweisenden Vermerks, so hat es, soweit die Besitzung die Eigenschaft als Hof behält, zugleich das Grundbuchamt von Amts wegen um die Eintragung des Hofvermerks zu ersuchen.
(3) Über ein von ihm zu stellendes Ersuchen befindet das Landwirtschaftsgericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
§ 3a Mitteilung des Wirtschaftswertes
1Das Finanzamt teilt dem Landwirtschaftsgericht den Wirtschaftswert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit, wenn dieser nach Maßgabe einer Einheitswertfeststellung oder sonst auf Antrag vorgenommenen Ermittlung
1. |
sich von mindestens 5 000 Euro auf weniger als 5 000 Euro verringert hat, |
2. |
sich von weniger als 10 000 Euro auf mindestens 10 000 Euro erhöht hat oder |
3. |
erstmals ermittelt worden ist und mindestens 10 000 Euro beträgt. |
2Die Mitteilungen erfolgen mindestens einmal jährlich.
§ 4 Erklärungen nach den höferechtlichen Vorschriften
(1) Die in den höferechtlichen Vorschriften vorgesehenen Erklärungen, daß eine Besitzung Hof oder Ehegattenhof sein soll oder nicht sein soll, sind gegenüber dem Landwirtschaftsgericht abzugeben.
(2) Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.
(3) Die Erklärung kann, solange die erforderliche Eintragung oder Löschung nicht bewirkt ist, bis zum Tode des Erklärenden widerrufen werden; § 1 Abs. 6 Satz 1 der Höfeordnung gilt entsprechend.
§ 5 Vermutung
Die Eintragung des Hofvermerks begründet die Vermutung, daß die Besitzung die durch den Vermerk ausgewiesene Eigenschaft hat.
§ 6 Hofvermerk
(1) Der Hofvermerk wird in der Aufschrift des Grundbuchs des Hofes eingetragen und lautet:
"Hof gemäß der Höfeordnung. Eingetragen am ... "
(2) Beim Ehegattenhof lautet der Hofvermerk:
"Ehegattenhof gemäß der Höfeordnung. Eingetragen am ... "
(3) 1Ist bei einem Ehegattenhof der Grundbesitz der Ehegatten nicht auf demselben Grundbuchblatt eingetragen, so ist im Hofvermerk wechselseitig auf den Grundbesitz des anderen Ehegatten hinzuweisen. 2Der Hofvermerk lautet dementsprechend:
"Dieser Grundbesitz bildet mit dem im Grundbuch von ... Bd.... Bl. ... eingetragenen Grundbesitz einen Ehegattenhof gemäß der Höfeordnung. Eingetragen am ... "
(4) Gehört zum Hof ein Miteigentumsanteil, der auf einem anderen Grundbuchblatt eingetragen ist, so ist im Grundbuch des Hofs folgender Vermerk:
"Zum Hof gehört der im Grundbuch von ... Bd ... Bl ... eingetragene Miteigentumsanteil. Eingetragen am ... "
und im Grundbuch des Miteigentumsanteils folgender Vermerk:
"Der Miteigentumsanteil des ... gehört zu dem im Grundbuch von ... Bd.... Bl. ... eingetragenen Hof. Eingetragen am ... "
einzutragen.
§ 7 Besonderes Grundbuchblatt
(1) Die zum Hof gehörenden Grundstücke desselben Eigentümers sind auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts auf einem besonderen Grundbuchblatt einzutragen; das Ersuchen ist von Amts wegen zu stellen.
(2) Grundstücke, die nicht zum Hof gehören, sind nicht auf dem Grundbuchblatt des Hofes einzutragen.
(3) Werden einzelne Grundstücke vom Hof abgetrennt, so ist der Hofvermerk nicht mit zu übertragen.
§ 8 Löschungsersuchen von Amts wegen
(1) 1Will das Landwirtschaftsgericht von Amts wegen um die Löschung eines Hofvermerks ersuchen, so hat es den Eigentümer von seiner Absicht sowie über die wesentlichen sich aus der Löschung ergebenden Folgen zu unterrichten und ihm anheimzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist die Feststellung der Hofeigenschaft (§ 11 Abs. 1 Buchstabe a) zu beantragen. 2Die Frist darf nicht weniger als sechs Wochen betragen.
(2) Das Ersuchen darf erst gestellt werden, wenn der Eigentümer einen Antrag auf...