Für Rückerstattungsansprüche wegen einer überzahlten Kostenmiete, die auf einer gesetzwidrigen Mietpreisvereinbarung beruht, gilt die Sondervorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 3 WoBindG. Danach verjährt der Anspruch auf Rückerstattung nach Ablauf von 4 Jahren ab der Leistung, jedoch spätestens nach Ablauf eines Jahres von der Beendigung des Mietverhältnisses an. Bei fortdauerndem Mietverhältnis beginnt die Verjährung also nicht mit dem Jahresende, sondern mit dem Zeitpunkt der Leistungserbringung. Bei beendetem Mietverhältnis gilt eine wesentlich kürzere Frist als nach § 195 BGB.

Nach der Rechtsprechung ist § 8 Abs. 2 Satz 3 WoBindG keiner analogen Anwendung zugänglich; die Vorschrift gilt also nicht, wenn die Überzahlung aus einer einseitigen Mieterhöhung herrührt.[1]

[1] BayObLG, RE v. 23.5.1985, WuM 1985, 217.

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