(1) Wenn die Kommission Hersteller, deren Bevollmächtigte oder Importeure dazu auffordert, ihr gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe b Informationen zu den Mengen eines Produkts zur Verfügung zu stellen, berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:
a) |
die Verfügbarkeit von Erkenntnissen, die die Marktdurchdringung des entsprechenden Produkts betreffen und notwendig sind, um die Überarbeitung der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte, unter die das Produkt fällt, zu erleichtern, |
b) |
die Notwendigkeit, das Entstehen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für die Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für KMU, zu verhindern, und |
c) |
die Nützlichkeit der erforderlichen Informationen und die Verhältnismäßigkeit dieser Anforderung. |
Die Kommission legt den Zeitraum fest, auf den sich die in Unterabsatz 1 genannten Informationen beziehen müssen. Diese Informationen müssen nach Produktmodell aufgeschlüsselt sein.
Die Kommission legt fest, auf welche Weise und wie oft die einschlägigen Informationen zur Verfügung zu stellen sind.
Die Kommission stellt sicher, dass die zur Verfügung gestellten Informationen sicher und im Einklang mit dem Unionsrecht verarbeitet werden.
(2) Wenn die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer i vorschreibt, dass ein Produkt in der Lage sein muss, die von ihm während seiner Nutzung verbrauchte Energie oder seine Leistung im Verhältnis zu anderen in Anhang I genannten relevanten Produktparametern zu messen, berücksichtigt sie folgende Kriterien:
a) |
den Nutzen von während des Betriebs gewonnenen Daten für ein besseres Verständnis und eine bessere Steuerung des Energieverbrauchs oder der Leistung des Produkts durch die Endnutzer, |
b) |
die technische Durchführbarkeit der Speicherung von während des Betriebs gewonnenen Daten, |
c) |
die Notwendigkeit, das Entstehen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für die Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für KMU, zu verhindern, und |
d) |
die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass keine Daten erhoben werden, die die Identifizierung von Einzelpersonen oder Rückschlüsse auf das Verhalten einzelner Personen ermöglichen. |
(3) Für Produkte, die unter eine Anforderung nach Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c fallen, müssen, falls anwendbar, im Einklang mit den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien die resultierenden während des Betriebs gewonnenen Daten gespeichert und für den Endnutzer sichtbar gemacht werden.
(4) Wenn die Kommission Hersteller, deren Bevollmächtigte oder Importeure dazu verpflichtet, die in Absatz 2 des vorliegenden Titels, gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii zu erfassen und ihr diese Daten zu melden, berücksichtigt sie dabei folgende Kriterien:
a) |
den Nutzen von nicht personenbezogenen während des Betriebs gewonnenen Daten für die Kommission bei der Überarbeitung von Ökodesign-Anforderungen oder bei der Bereitstellung statistischer Daten an die Marktüberwachungsbehörden für deren risikobasierte Analyse und |
b) |
die Notwendigkeit, das Entstehen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für die Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für KMU, zu verhindern. |
(5) Die in Absatz 4 genannten Anforderungen können insbesondere Folgendes umfassen:
a) |
Erfassung anonymisierter, während des Betriebs gewonnenen Daten, wenn auf diese über das Internet zugegriffen werden kann, nach ausdrücklichem Einverständnis des Endnutzers zur Bereitstellung dieser Daten; |
b) |
Meldung der Daten an die Kommission mindestens einmal im Jahr. |
Ist eine Meldung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b erforderlich, so enthalten diese Daten, sofern verfügbar, die Kennnummer des Modells, wie sie in der in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Produktdatenbank registriert ist, sowie, falls für die Leistung dieser Produkte relevant, allgemeine geografische Informationen über die Produkte.
(6) Die Kommission legt in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt die Einzelheiten und das Format für die Meldung der in Absatz 4 genannten nicht personenbezogenen während des Betriebs gewonnenen Daten fest.
(7) Die Kommission bewertet regelmäßig die gemäß Absatz 4 erhaltenen nicht personenbezogenen während des Betriebs gewonnenen Daten und veröffentlicht, falls zweckmäßig, aggregierte Datensätze.