(1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für

 

1.

die Ermittlung und Bekanntgabe der Werte der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen nach § 5 Absatz 4 und 5[2] [Bis 28.07.2023: § 5 Absatz 3 und 4],

 

2.

die Prüfung der nach § 8 Absatz 1 mitgeteilten energetischen Menge elektrischen Stroms,

 

3.

die Ausstellung von Bescheinigungen über die nach § 8 Absatz 2 mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms und

 

4.

die Bekanntgabe nach § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 3.

 

(2) Das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) ist zuständig für

 

1.

eine Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom nach § 5 Absatz 1,

 

2.

die Anrechnung von fossilen Kraftstoffen nach § 11,

 

3.

die Anrechnung von biogenem Flüssiggas nach § 12,

 

4.

die Anrechnung von verflüssigtem Biomethan nach § 12a,

 

5.

die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach § 13,

 

6.

die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für abfallbasierte Biokraftstoffe nach § 13a,

 

7.

die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach § 13b,

 

8.

die Überwachung der Erfüllung des Mindestanteils an fortschrittlichen Kraftstoffen nach § 14 und

 

9.

die Übermittlung der Daten nach § 16.

[1] § 20 geändert durch Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 13.07.2023. Anzuwenden ab 29.07.2023.

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