(1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für
1. |
die Ermittlung und Bekanntgabe der Werte der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen nach § 5 Absatz 4 und 5[2] [Bis 28.07.2023: § 5 Absatz 3 und 4], |
2. |
die Prüfung der nach § 8 Absatz 1 mitgeteilten energetischen Menge elektrischen Stroms, |
3. |
die Ausstellung von Bescheinigungen über die nach § 8 Absatz 2 mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms und |
4. |
die Bekanntgabe nach § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 3. |
(2) Das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) ist zuständig für
1. |
eine Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom nach § 5 Absatz 1, |
2. |
die Anrechnung von fossilen Kraftstoffen nach § 11, |
3. |
die Anrechnung von biogenem Flüssiggas nach § 12, |
4. |
die Anrechnung von verflüssigtem Biomethan nach § 12a, |
5. |
die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach § 13, |
6. |
die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für abfallbasierte Biokraftstoffe nach § 13a, |
7. |
die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für Biokraftstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach § 13b, |
8. |
die Überwachung der Erfüllung des Mindestanteils an fortschrittlichen Kraftstoffen nach § 14 und |
9. |
die Übermittlung der Daten nach § 16. |
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