Alexander C. Blankenstein
Als Haus- und Grundbesitzer ist man dafür verantwortlich, dass andere Personen, z. B. Passanten, keinen Schaden auf dem versicherten Grundstück erleiden. Die Hauseigentümer sind verpflichtet, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, das ist eine gesetzliche Bestimmung, die sog. Verkehrssicherungspflicht. Hierzu gehört u. a. auch das Streuen und Reinigen der vereisten Gehwege im Winter.
Verschärfte Haftung
Die Haftung des Hausbesitzers ist dadurch verschärft, dass er im Schadensfall nachweisen muss, dass die notwendige Sorgfalt zur Schadensvorbeugung beachtet wurde. Das bedeutet, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer z. B. beweisen muss, dass die Dachflächen des Hauses regelmäßig überprüft wurden und ein möglicher Schaden für sie nicht ersichtlich war.
Aufgrund dieser Verpflichtung ist für Haus- und Grundbesitzer ein spezieller Versicherungsschutz erforderlich. Diesen Versicherungsschutz bietet die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung. Entsprechend der Wohngebäudeversicherung hat auch hier der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) Musterbedingungen sowohl für private als auch für gewerbliche Haus- und Grundbesitzer entwickelt.
11.1 Versicherungsumfang
Üblich sind Deckungssummen in Höhe von 3 Mio. EUR. Auch eine höhere Versicherungssumme kann sich anbieten und ist häufig durch einen geringen Aufschlag zu haben. Dabei ist in der Regel die Gesamtleistung des Versicherers für alle Schadensfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der Deckungssummen beschränkt.
Versichert sind:
- die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Wohnungseigentümer als Hausbesitzer,
- die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwalters, sofern er im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft tätig war und
- die Hausmeister/Hauswarte sowie Angestellten (Reinigungs- und Gartenpflegekräfte) der Eigentümergemeinschaft, die das versicherte Haus gemäß Vertrag betreuen.
11.2 Beitragsberechnung
Die Beitragsberechnung erfolgt nach der Anzahl der Sondereigentumseinheiten.
11.3 Versicherungsvertrag und Kündigung
11.3.1 Vertragsabschluss
Versicherungsschutz besteht für die vertraglich vereinbarte Zeit. Bei einem Neubau empfiehlt sich ein frühzeitiger Vertragsabschluss, d. h. spätestens wenn das Haus bezugsfertig ist.
Schadensursache vor Vertragsbeginn
Versichert sind alle Schäden, die sich während der Versicherungsdauer ereignen. Auch wenn die eigentliche Schadensursache bereits vor Vertragsbeginn entstanden ist, besteht Versicherungsschutz. Voraussetzung dafür ist, dass dem Hauseigentümer diese bei Vertragsschluss nicht bekannt waren und noch keine Ersatzansprüche gegen den Eigentümer gerichtet wurden.
Versicherungsnehmerin ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer unabhängig von ihrer jeweiligen Zusammensetzung.
11.3.2 Vertragslaufzeit
Die Vertragsdauer überschreitet in der Regel 5 Jahre nicht. Ein Versicherungsvertrag, der für eine Dauer von mehr als 5 Jahren abgeschlossen worden ist, kann zum Ende des fünften oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
11.3.3 Vertragskündigung
Eine Kündigung kann von beiden Parteien spätestens 3 Monate vor Ablauf eines Vertrags schriftlich erfolgen. Geschieht dies nicht, verlängert sich der Vertrag jeweils um 1 Jahr stillschweigend.
Darüber hinaus können beide Parteien nach einem ersatzpflichtigen Schadensfall (Versicherungsfall) kündigen. Die Frist, in der gekündigt werden kann, beginnt mit dem Schadenstag und endet einen Monat nach der Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung. Kündigt der Versicherer, wird die Kündigung 1 Monat nach Zustellung wirksam.
Schadensbeispiele
Der Versicherungsnehmer hat ein Mehrfamilienhaus vermietet. Er versäumt es, trotz eines Hinweises des Mieters, das Dach ausbessern zu lassen. Beim nächsten Sturm löst sich ein Dachziegel und verletzt einen Passanten schwer.
Der Versicherungsnehmer unterlässt es, im Herbst rechtzeitig feuchtes Laub vor seinem vermieteten Haus beseitigen zu lassen. Ein Fußgänger stürzt und verletzt sich.
Der Handlauf des Treppengeländers in einem Mehrfamilienhaus ist schadhaft. Der Mieter trägt Verletzungen an der Hand davon.
Die Intervalle der automatisch eingestellten Treppenbeleuchtung sind zu kurz, sodass ein Besucher in der Dunkelheit stürzte.
Der Hausbesitzer hat seinen Gartenzaun gestrichen, versehentlich aber kein entsprechendes Hinweisschild angebracht. Ein Passant beschmutzt daraufhin seine Kleidung mit Farbe.
Der Rückstauverschluss des Kanalanschlusses ist vom Hausbesitzer versehentlich nicht geschlossen worden. Bei Gewitterregen dringt durch Rückstau Wasser ein und beschädigt die von Mietern abgestellten Sachen.