Ass. jur. Alen Stanojevic
Dieser Bereich betrifft die Fälle, in denen ein Schaden von einer Sache ausgeht und andere Sachen in Mitleidenschaft zieht, weil z. B. die Batterie eines Fahrzeugs brennt und das Gebäude schädigt. Da bei einem solchen Ereignis unterschiedliche Gegenstände betroffen sind, gibt es keine pauschale Antwort darauf, in welcher Versicherung sie jeweils enthalten sind. Es ist je nach Gegenstand zu differenzieren:
2.1 Übergreifende Schäden durch e-Autos
Greifen Schäden durch ein e-Auto auf andere Sachen über (z. B., weil ein e-Auto beim Ladevorgang in einer Tiefgarage in Brand gerät), so ist dies in der Regel zunächst ein Fall für die Kfz-Haftpflichtversicherung (in einigen besonders gelagerten Fällen kann auch einmal die normale Privathaftpflicht des Halters greifen, dies soll hier aber nicht vertieft werden). Hierbei ist zu beachten, dass die Haftpflichtversicherung immer nur den Zeitwert ersetzt, also den Wert der Sache, die sie zum Schadenszeitpunkt hatte. Bei einem Gebäude wird also abhängig vom Alter des Gebäudes ein Abzug vorgenommen, damit der Geschädigte (hier die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer) nicht bereichert ist: vorher hatte sie ein "altes" Gebäude, nach der Reparatur oder der Neuerrichtung hingegen ein neues, das in Summe mehr wert ist, als das alte zum Schadenszeitpunkt. Die Gebäudeversicherung leistet dagegen regelmäßig zum Neuwert, sofern im Versicherungsvertrag nicht abweichendes vereinbart ist.
In der Praxis wird darum der Schaden an der Tiefgarage bzw. am Gebäude zunächst der Gebäudeversicherung gemeldet, die den Schaden als Feuerschaden reguliert. Anschließend wird sie die Kfz-Haftpflichtversicherung in Regress nehmen und sich dort den Zeitwertschaden zurückholen. Der Gebäudeeigentümer (hier die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer) muss sich damit nicht weiter auseinandersetzen.
Analoges gilt, wenn der übergreifende Schaden Hausratgegenstände beschädigt – dann wird die Hausratversicherung zum Neuwert regulieren und sich den Zeitwertschaden beim Kfz-Versicherer zurückholen.
Anfangs gab es noch Befürchtungen, dass e-Autos aufgrund der Elektrik und der Akkus häufiger in Brand geraten, als Kfz mit konventionellem Antrieb. Das ist indes nicht der Fall, e-Autos brennen nicht häufiger, als Verbrenner-Kfz (was auch immer wieder einmal vorkommt). Allerdings kann der Brand eines e-Autos die Feuerwehr vor besondere Herausforderungen stellen, was mit den Eigenschaften des Akkus zusammenhängt. Auch hierfür gibt es indes Lösungen, so dass auf lange Sicht erwartet werden kann, dass sich die Feuerwehren auf brennende e-Autos einstellen werden und ein solcher Brand dann ähnlich gut bekämpft werden kann wie andere Brände.
2.2 Übergreifende Schäden durch e-Bikes
Bei versicherungspflichtigen e-Bikes greift wie beim e-Auto die Kfz-Haftpflicht. Verursachen versicherungsfreie e-Bikes einen Schaden, so wird dieser durch die Privathaftpflicht des Eigentümers reguliert. Hat der Eigentümer des e-Bikes keine Privathaftpflichtversicherung, muss er wie für jeden anderen Schaden mit seinem gesamten persönlichen Vermögen einstehen.
Da auch die Ersatzpflicht des e-Bike-Eigentümers bzw. dessen Privathaftpflicht auf den Zeitwertschaden begrenzt ist (siehe oben unter Ziff. 2.1), wird der Schaden in der Praxis auch hier zunächst von der Gebäude- oder Hausratversicherung zum Neuwert reguliert und anschließend Regress genommen.
2.3 Übergreifende Schäden durch Ladestationen
Verursacht die Ladestation/Wallbox bzw. das Ladegerät eines e-Bikes einen übergreifenden Feuerschaden, so ist dies in der Regel ein Fall für die jeweilige Haftpflichtversicherung des Eigentümers, also entweder der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht der Gemeinschaft oder die Privathaftpflicht des Wohnungseigentümers/Mieters.
Dem oben dargestellten Muster folgend, wird in der Praxis auch hier der Schaden erst durch die Gebäude- oder Hausratversicherung erstattet, bevor diese sich im Anschluss dann um den Regress bei der jeweiligen Haftpflichtversicherung kümmert.