Alexander C. Blankenstein
Grundsätzlich sind von den Regelungen der Zertifizierung sämtliche Verwalter betroffen, egal in welcher Rechtsform das Verwaltungsunternehmen geführt wird. Allerdings sieht § 7 ZertVerwV bereits einen Katalog von Personen vor, die einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind und sich auch ohne entsprechende Prüfung als zertifizierte Verwalter bezeichnen dürfen. Hierbei handelt es sich um Personen, die
- die Befähigung zum Richteramt,
- eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
- einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder
- einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt
besitzen.
Befähigung zum Richteramt
Nach § 5 Abs. 1 DRiG besitzt die Befähigung zum Richteramt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst, sog. Referendariat, mit dem zweiten Staatsexamen abschließt.
Immobilienkaufleute, Kaufleute der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, Immobilienfachwirte
Hierbei handelt es sich um die "klassischen" immobilienwirtschaftlichen Ausbildungsberufe, die regelmäßig eine 3-jährige Ausbildung erfordern.
Studium mit immobilienrechtlichem Schwerpunkt
Welche Studiengänge hier konkret geeignet sind, eine Gleichstellung zu begründen, ist derzeit noch unklar und ergibt sich weder aus der Verordnung selbst noch aus ihren Materialien. Derzeit dürften jedenfalls wohl der Bachelor des Architektur- und Immobilienmanagements, des Immobilienmanagements oder des Immobilien- und Facilitymanagements oder für Real Estate und auch das Diplom der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft eine Gleichstellung begründen.
Juristische Personen
Juristische Personen und Personengesellschaften dürfen sich nach § 8 ZertVerwV dann als zertifizierte Verwalter bezeichnen, wenn die bei ihnen "Beschäftigten", die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder nach § 7 Satz 1 ZertVerwV einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind. "Beschäftigter" ist, wer tatsächlich Aufgaben der Verwaltung wahrnimmt. Hierbei handelt es sich in aller Regel um die Angestellten im Verwaltungsunternehmen. Unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung "betraut" sind Mitarbeiter, die typische Aufgaben erfüllen, die für eine Wohnungseigentumsverwaltung charakteristisch sind, wie etwa die Durchführung von Eigentümerversammlungen, die Erstellung von Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen oder die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen für die betreuten Eigentümergemeinschaften. Entsprechend der Rechtslage bezüglich der Weiterbildungspflicht im Verwaltungsunternehmen, müssen Mitarbeiter, die nur rein administrative Tätigkeiten etwa als Sekretär/in oder interne Buchhalter/in oder auch sachfremde Tätigkeiten wie die eines Hausmeisters erbringen, keiner Prüfung. Entsprechendes gilt allerdings auch für Personen, die ausschließlich Leitungsaufgaben im Unternehmen erbringen, ohne typische Tätigkeiten eines Wohnungseigentumsverwalters zu entfalten. Dies trifft etwa auf Geschäftsführer zu, die sich ausschließlich um das operative Geschäft in Form von Marketing, internes Rechnungswesen, Personal oder Controlling kümmern.