Die Wohnungseigentümer beschließen im Juni 2020, die Hauseingangstüren aufgrund eines Angebots der X-GmbH über 40.460 EUR austauschen zu lassen. Der Verwalter B schließt mir der X-GmbH einen Werkvertrag zu einem Bruttopreis von 50.019,20 EUR. Wohnungseigentümer K meint, B habe in Höhe der Preissteigerung von 9.559,20 EUR einen Schaden verursacht. Er verklagt daher B auf Zahlung von 241,48 EUR (der Miteigentumsanteil von K beträgt 253/10.000stel). B meint, K müsse die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verklagen.

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