Das AG meint ja! Seit dem 1.12.2020 sei davon auszugehen, dass Prozesskosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Kosten der Verwaltung i. S. d. § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG seien. Auch der obsiegende Wohnungseigentümer als Mitglied der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer müsse sich daher an diesen Kosten beteiligen (Hinweis u. a. auf MüKo-BGB/Scheller; 8. Aufl. 2021, § 16 WEG Rn. 23 und Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021, § 16 WEG Rn. 32). Nur diese Sichtweise werde der Doppelrolle des obsiegenden Wohnungseigentümers – einerseits als Prozesspartei und andererseits Mitglied der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – gerecht. Soweit Bärmann/Becker, 15. Aufl. 2023, § 16 WEG Rn. 102 meine, der obsiegende Wohnungseigentümer sei in der folgenden Jahresabrechnung von der anteiligen Kostentragung freizustellen, sei dem nicht zu folgen. Denn auf Grundlage dieser Argumentation müsste – konsequent weitergedacht – im Rahmen der Abrechnung/Kostenverteilung auf das Abstimmverhalten jedes einzelnen Wohnungseigentümers abgestellt werden, dies letztlich sogar verschuldensunabhängig, und es würde letztlich eine Art Gefährdungshaftung der Wohnungseigentümer für ihr Abstimmverhalten entstehen, obwohl die Wohnungseigentümer im Grundsatz noch nicht einmal zur Teilnahme an der Versammlung und Mitwirkung an der Willensbildung verpflichtet seien und nur für ein unter bestimmten Voraussetzungen ggf. pflichtwidriges Abstimmverhalten nach §§ 241, 280 Abs. 1 BGB haften könnten. Im Übrigen werde, soweit ersichtlich, auch nirgends gefordert, im umgekehrten Fall – dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nämlich im Rechtsstreit gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer obsiege – die gerichtliche Kostenverteilung hier "durchschlagen" zu lassen und die an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erfolgte Kostenerstattung in der Abrechnung bei dem unterlegenen Eigentümer unberücksichtigt zu lassen (was ansonsten nur konsequent wäre). Vielmehr seien die der Gemeinschaft erstatteten Beträge als Einnahmen in der Jahresabrechnung anteilig auch auf den betreffenden Wohnungseigentümer zu verteilen.

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